Rz. 201

Muster 35: Musterbedingung Gipsgeld bei bestimmten Verletzungen und Arbeitsunfähigkeit (Gips 1)

 

Hat ein Unfall einen Knochenbruch oder einen Muskel-, Sehnen, Bänder- oder Kapselriss zur Folge, der keine vollstationäre Krankenhausbehandlung notwendig macht, zahlen wir Ihnen ein Gipsgeld für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist uns durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Leistung ist auf maximal 10 Tage beschränkt.

 

Rz. 202

Muster 36: Musterbedingung Gipsgeld bei Gipsverband (Gips 2)

 

Die versicherte Person hat infolge eines Unfallereignisses einen Gipsverband aufgrund ärztlicher Anweisung länger als 21 Tage getragen.

Das Gipsgeld in Höhe von 300 EUR wird für jeden Unfall einmal gezahlt.

 

Rz. 203

Muster 37: Musterbedingung Gipsgeld bei bestimmten Verletzungen (Gips 3)

 

Ein Leistungsanspruch besteht, wenn das Unfallereignis zu einer der folgenden Unfallverletzungen führt:

Bruch eines Knochens
Zerreißung (vollständige) eines Muskels, einer Sehne, eines Bandes oder einer Kapsel.

Die Leistung kann längstens bis zum Ende des 3. Unfalljahres an gerechnet, verlangt werden.

 

Rz. 204

Muster 38: Musterbedingung Gipsgeld bei Gips- und anderen Verbänden (Gips 4)

 

Die versicherte Person hat infolge eines Unfalls einen Gipsverband (auch Hartschaumverband oder Kunstschaumverband) aufgrund ärztlicher Anweisung länger als 14 Tage getragen. Das Gipsgeld in Höhe von 600 EUR wird für jeden Unfall einmal gezahlt.

 

Rz. 205

Gipsgeld überschneidet sich im Regelungsgehalt zum Teil mit anderen Leistungsarten, vor allem mit Schmerzensgeldansprüchen bei Knochenbrüchen. Interessant an der Regelung der Musterbedingung Gips 1 ist, dass auf die Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Es muss nicht zwingend ein Gipsverband angelegt werden. Die Behandlung darf aber nicht vollstationär erfolgen. Es wird je Tag der vereinbarte Betrag gezahlt, bis maximal 10 Tage.

 

Rz. 206

Bei Musterbedingung Gips 2 geht es im Sinne eines Alles-oder-Nichts-Prinzips um den vollen Einmalbetrag, wenn die Mindestdauer des Tragens eines Gipsverbandes erreicht ist. Hinsichtlich der Art des Verbandes ist die Regelung unklar. Gipsverbände werden heute oft durch wechselbare Schienenverbände ersetzt. Diese haben sich bei vielen Verletzungen aus hygienischen und praktischen Gründen bewährt. So wie bei der Bedingung Gips 4 ausdrücklich auch ein Hartschaum- oder Kunstschaumverband erfasst ist, wird man dies ebenso bei nicht ausdrücklicher Formulierung (Musterbedingung Gips 2) wegen der Ähnlichkeit zum Gipsverband als ausreichend ansehen müssen. Ein Gipsverbandswechsel muss ebenfalls unschädlich sein, wenn es sich um eine ansonsten ununterbrochene Ruhigstellung handelt.

Bei Bedingung Gips 3 handelt es sich inhaltlich um ein Verletzungsgeld oder Schmerzensgeld, denn ein Gips oder Vergleichbares wird nicht verlangt. Die Bezeichnung der Bedingung ist daher irreführend.

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