Rz. 173

§ 197 Abs. 2, 2. Alt. BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von 4 Jahren auf 3 Jahre.

 

Rz. 174

Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht gewährte ein Feststellungsurteil keine absolute Sicherheit vor Verjährung (dazu im Einzelnen Rdn 168, 644). Soweit rechtskräftig festgestellte (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – dasselbe gilt für die ein solches Feststellungsurteil ersetzende Erklärungen (siehe Rdn 801; § 2 Rdn 942 ff.) – Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (u.a. Verdienstausfall, Pflegekosten und Unterhaltsleistungen) zum Inhalt haben, tritt unabhängig vom Rechtsgrund nach § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige (3-jährige) Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die 3-Jahresfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB – und damit wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht des § 201 BGB a.F. – am Jahresende.

 

Rz. 175

Zur Verjährung wiederkehrender Leistungen aus Altfällen (Schadentag vor 1.1.2002) auch nach dem 31.12.2004 siehe Rdn 67 f., 650 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge