Rz. 650
Rz. 651
Auch wenn das Stammrecht nicht verjährt ist, können Teilleistungen, insbesondere wiederkehrende Leistungen, trotzdem verjährt sein.
Rz. 652
Bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erbringen nicht nur Schadenersatzverpflichteter (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) wiederholend Leistungen, sondern vielfach auch SVT, SHT sowie weitere Träger von Drittleistungen (beamtenrechtlicher Dienstherr, Arbeitgeber, berufsständischer Versorgung pp.). Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB, die auch bei unverjährtem Stammrecht einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.[624] Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem übergegangenen Anspruch des Geschädigten um einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Schadenersatzanspruch handelt.[625]
Rz. 653
Die Verjährung von Zinsansprüchen, Renten und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen richtet sich nach § 197 Abs. 2 BGB.[626]
Rz. 654
§ 197 BGB gilt ebenso für Ersatz- und Nebenansprüche, die an die Stelle des ursprünglichen Anspruches getreten sind oder ihn ergänzen.
Rz. 655
Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen i.S.v. § 197 BGB im Allgemeinen nicht ab.[627]
Rz. 656
§ 197 Abs. 2 BGB enthält keine abschließende Enumeration von bestimmten Leistungen, sondern ist allgemein und generell auf regelmäßig anfallende Beträge anzuwenden. Entscheidend ist die regelmäßige Wiederkehr und nicht die Gleichmäßigkeit des Betrages.[628] Der Anspruch muss sich seiner Natur nach auf Leistungen ausrichten, die in zeitlicher regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind.[629] Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat.[630] § 197 BGB will das übermäßige, möglicherweise existenzbedrohende, Anwachsen von Schulden, die aus regelmäßigen Einkünften des Schuldners zu tilgen sind, verhindern.[631]
Rz. 657
"Regelmäßig wiederkehrende Leistungen" sind alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben.[632]
Rz. 658
Vermehrte Bedürfnisse (z.B. Pflegekosten[633]) und Heilbehandlungskosten[634] können, wenn sie in gewissen regelmäßigen Abständen erbracht werden, der kurzen Verjährung unterfallen.[635]
Rz. 659
Auch der Regress nach § 119 SGB X und § 179 Abs. 1a SGB VI unterliegt der kurzen Verjährung von 3 Jahren.[636] Sozialversicherungsbeiträge – als zwingender Bestandteil des Lohnes eines abhängig Beschäftigten – werden notwendigerweise ratierlich (monatlich) abgeführt und nicht als Einmalbeitrag (wie z.B. in der Lebensversicherung möglich).
Rz. 660
Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterliegen der verkürzten 3[637]-jährigen Frist die nach Eintritt der formellen Rechtskraft fällig werdenden Ansprüche u.a. wegen
▪ | Lohn- und Verdienstausfall,[638] |
▪ | Haushaltsführungsschaden, |
▪ | entgangene Dienste, |
▪ | Beitragsregress (§ 119 SGB X, § 179 Abs. 1a SGB VI), |
▪ | Unterhaltsschaden, |
▪ | vermehrter Bedürfnisse (insbesondere Pflegekosten), |
▪ | im Einzelfall auch Heilbehandlungskosten. |
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