Rz. 168
Die Frist läuft für
▪ | Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten. |
▪ | Ein Anspruch auf Verzugszinsen unterlag auch insoweit der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a.F., als er auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 286 Abs. 1 a.F., 288 Abs. 2 BGB a.F.) gestützt wurde.[121] |
▪ | Zinsansprüche,[122] Renten[123] und sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen, § 197 BGB a.F. Bei einem Feststellungsurteil (dazu im Einzelnen Rdn 626 ff.) bzw. einer ein solches Urteil ersetzenden Erklärung (siehe Rdn 801; § 2 Rdn 942 ff.) über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterlagen der 4-jährigen Frist die nach Eintritt der formellen Rechtskraft fällig werdenden Ansprüche u.a. für Ersatz wegen Lohn- und Verdienstausfall sowie der vermehrten Bedürfnisse. |
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