Rz. 168

Die Frist läuft für

Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen unterlag auch insoweit der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a.F., als er auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 286 Abs. 1 a.F., 288 Abs. 2 BGB a.F.) gestützt wurde.[121]

Zinsansprüche,[122] Renten[123] und sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen, § 197 BGB a.F.

Bei einem Feststellungsurteil (dazu im Einzelnen Rdn 626 ff.) bzw. einer ein solches Urteil ersetzenden Erklärung (siehe Rdn 801; § 2 Rdn 942 ff.) über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterlagen der 4-jährigen Frist die nach Eintritt der formellen Rechtskraft fällig werdenden Ansprüche u.a. für Ersatz wegen Lohn- und Verdienstausfall sowie der vermehrten Bedürfnisse.

[121] BGH v. 2.3.1993 – XI ZR 133/93 – VersR 1993, 1121.
[122] BGH v. 20.11.1997 – IX ZR 136/97 – BB 1998, 714 = BGHZ 137, 193 = EWiR 1998, 205 (nur Ls.) (Anm. Walker) = MDR 1998, 490 = NJW 1998, 1058 = WM 1998, 355 = ZIP 1998, 303 (Die kurze Verjährung des § 197 BGB a.F. gilt auch für solche titulierten Zinsen, die nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Titels fällig werden).
[123] BVerwG v. 31.10.2001 – 2 C 61/00 – NJW 2002, 3190 (nur Ls.) = NVwZ 2002, 608 (Anspruch des Dienstherrn auf Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung verjährt als wiederkehrende Leistung in 4 Jahren nach § 197 BGB a.F.).

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