Rz. 644
Rz. 645
Liegt ein Feststellungsurteil[619] vor oder soll eine außergerichtliche Verständigung ein solches Urteil ersetzen, beurteilte sich bis zum 31.12.2001 die Verjährung nach § 218 BGB a.F. und nicht nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.[620] Nach der daher anzuwendenden Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB a.F. galt sodann gemäß §§ 197, 198, 201 BGB a.F., dass die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen jeweils vier Jahre nach dem Schluss desjenigen Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden sind.[621]
Rz. 646
Soweit rechtskräftig festgestellte – oder in einer einem Urteil gleichstehenden Erklärung anerkannte – Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt mit dem 1.1.2002 nach § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend (§ 199 Abs. 1 BGB) wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht am Jahresende (detailliert Beispiel 5.6, Rdn 66).
Rz. 647
Zur Verjährung wiederkehrender Leistungen aus Altfällen (Schadentag vor 1.1.2002) auch nach dem 31.12.2004 siehe Rdn 67 f., 650 ff.
(aa) Stammrecht
Rz. 648
Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche (z.B. Ersatz des Verdienstausfallschadens). Dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die Frist des § 197 Abs. 2 BGB gilt.[622]
Rz. 649
Die Zahlung eines Rententeils kann allerdings die Verjährung des Stammrechtes unterbrechen.[623]
(bb) Wiederkehrende Leistungen
Rz. 650
Rz. 651
Auch wenn das Stammrecht nicht verjährt ist, können Teilleistungen, insbesondere wiederkehrende Leistungen, trotzdem verjährt sein.
Rz. 652
Bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erbringen nicht nur Schadenersatzverpflichteter (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) wiederholend Leistungen, sondern vielfach auch SVT, SHT sowie weitere Träger von Drittleistungen (beamtenrechtlicher Dienstherr, Arbeitgeber, berufsständischer Versorgung pp.). Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB, die auch bei unverjährtem Stammrecht einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.[624] Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem übergegangenen Anspruch des Geschädigten um einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Schadenersatzanspruch handelt.[625]
Rz. 653
Die Verjährung von Zinsansprüchen, Renten und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen richtet sich nach § 197 Abs. 2 BGB.[626]
Rz. 654
§ 197 BGB gilt ebenso für Ersatz- und Nebenansprüche, die an die Stelle des ursprünglichen Anspruches getreten sind oder ihn ergänzen.
Rz. 655
Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen i.S.v. § 197 BGB im Allgemeinen nicht ab.[627]
Rz. 656
§ 197 Abs. 2 BGB enthält keine abschließende Enumeration von bestimmten Leistungen, sondern ist allgemein und generell auf regelmäßig anfallende Beträge anzuwenden. Entscheidend ist die regelmäßige Wiederkehr und nicht die Gleichmäßigkeit des Betrages.[628] Der Anspruch muss sich ...
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