Rz. 482

Diese vorzeitige Beendigung betrifft die Fälle, in denen der Auftrag des Rechtsanwalts endigt, bevor er die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht, oder bevor er einen Termin wahrgenommen hat.

 

Rz. 483

Muster 50: Musterrechnung 5.50: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – ohne vorherige außergerichtliche Vertretung

 

Musterrechnung 5.50: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – ohne vorherige außergerichtliche Vertretung

Rechtsanwalt O soll für seinen Mandanten P einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen einreichen. Rechtsanwalt O hat umfangreiche Berechnungen durchgeführt und kommt zu einem Ausgleichsanspruch von 17.000,00 EUR. Rechtsanwalt O hat sogleich Auftrag zur Einreichung eines Antrags erhalten. Zu einer außergerichtlichen Vertretung kommt es nicht. Rechtsanwalt O diktiert den Antrag. Mandant P ruft in der Kanzlei an und bittet, den Antrag nicht einzureichen, er habe sich außergerichtlich geeinigt. Es kommt nicht mehr zur Einreichung des Antrags.

 

Gegenstandswert: 17.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

0,8 Verfahrensgebühr aus 17.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG
616,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 536,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 120,84 EUR
Summe 756,84 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.

Eine Mitwirkung am Zustandekommen der Einigung ist nicht ersichtlich, daher keine Einigungsgebühr (vgl. dazu Rdn 289; zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192).

 

Rz. 484

Muster 51: Musterrechnung 5.51: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – mit vorheriger außergerichtlicher Vertretung

 

Musterrechnung 5.51: Vorzeitige Beendigung in 1. Instanz – mit vorheriger außergerichtlicher Vertretung

Rechtsanwalt O soll für seinen Mandanten P die Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen geltend machen. Rechtsanwalt O hat umfangreiche Berechnungen durchgeführt und kommt zu einem Ausgleichsanspruch von 17.000,00 EUR. Der Auftrag lautet zunächst auf außergerichtliche Vertretung, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Gegner gesetzten Frist erhält Rechtsanwalt O Verfahrensauftrag; er soll einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen. Rechtsanwalt O Rechtsanwalt O diktiert den Antrag. Mandant P ruft in der Kanzlei an und bittet, den Antrag nicht einzureichen, er habe sich außergerichtlich geeinigt. Die Einigung entspricht den außergerichtlich von Rechtsanwalt O gemachten Vorschlägen, so dass seine Mitwirkung am Zustandekommen der Einigung gegeben ist.

Gegenstandswert: 17.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S 1 RVG, 35 FamGKG

1. Außergerichtliche Vertretung

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 17.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
1.001,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.021,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 193,99 EUR
Summe 1.214,99 EUR

2. Tätigkeit nach Verfahrensauftrag

 

0,8 Verfahrensgebühr aus 17.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG
616,00 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 500,50 EUR
Zwischensumme 115,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 135,50 EUR

1,5 Einigungsgebühr

Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG
1.155,00 EUR
Zwischensumme 1.290,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 245,20 EUR
Summe 1.535,70 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.

Eine Mitwirkung am Zustandekommen der Einigung ist ersichtlich, daher fällt eine Einigungsgebühr an, (vgl. dazu Rdn 289); zur Anrechnung der Geschäftsgebühr vgl. unter Rdn 185 in diesem Kapitel; zur Höhe der Auslagenpauschale vgl. § 6 Rdn 12 in diesem Werk.

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