Rz. 185

Erfolgt vor oder nach der außergerichtlichen Tätigkeit über denselben Gegenstand eine gerichtliche Tätigkeit ist eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen, maximal jedoch bis zu einem Gebührensatz von 0,75, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.

 

Rz. 186

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens ist in der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Dort heißt es in Absatz 4:

 

Rz. 187

Zitat

1Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. 2Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 EUR. 3Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. 4Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.“

 

Rz. 188

Dabei ist die Anrechnung unabhängig von der Reihenfolge der Entstehung der Gebühren nur insoweit vorzunehmen, als der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit sich mit dem Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit deckt.

 

Rz. 189

Neben der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG kommt § 15a RVG zur Anwendung. § 15a RVG betrifft alle Anrechnungsfälle des RVG, nicht nur die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr. § 15a Abs. 1 RVG erlaubt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auch "auf sich selbst" und stellt somit eine Ergänzung zu Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bzw. weiteren Anrechnungsregelungen des RVG dar. § 15a Abs. 2 RVG wurde zum 1.1.2021 neu aufgenommen (der bis 31.12.2020 geltende Absatz 2 wurde zu Absatz 3. Hier hat der Gesetzgeber klarstellend geregelt, wie anzurechnen ist, wenn zunächst mehrere Geschäftsgebühren außergerichtlich entstanden sind, im gerichtlichen Verfahren dann aber eine einheitliche Verfahrensgebühr entsteht. § 15a RVG regelt zudem in Abs. 3 abschließend, wann ein erstattungspflichtiger Dritter sich auf die Anrechnung der Gebühr berufen kann.

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