Rz. 289

Genügend ist, dass die anwaltliche Tätigkeit für das Zustandekommen des Vertrags nachgewiesen werden kann. Keine Vergleichsgebühr nach BRAGO wurde nach Ansicht des OLG Düsseldorf ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt lediglich mit der Protokollierung einer bereits abgeschlossenen – nicht formbedürftigen – Einigung beauftragt ist.[210] Diese Ansicht überzeugt nach Meinung der Verfasserin nicht. In der Praxis wird der Rechtsanwalt – auch wenn sein Auftraggeber eine bereits vorformulierte Einigung vorlegt – die Einigung überprüfen und ggfs. entsprechenden Rat erteilen. Es ist kaum vorstellbar, dass der Rechtsanwalt, ohne die einzelnen Regelungspunkte mit dem Auftraggeber eingehend zu besprechen, allein eine Protokollierung vornehmen lassen wird. Hier dürfte den Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffen, die ggf. auch zu einem hohen Haftungsrisiko führt. Prüft der Rechtsanwalt allerdings die einzelnen Punkte der Vereinbarung und bespricht sie mit dem Auftraggeber (ob so gewünscht oder anders, Rechtsfolgen, etc.), hat er auch zweifelsfrei am Zustandekommen mitgewirkt. Aus diesem Grund muss ihm nach Ansicht der Verfasserin auch die Einigungsgebühr zugebilligt werden.

 

Rz. 290

Wenn der Rechtsanwalt einen Einigungsvorschlag der Gegenseite prüft und begutachtet oder die Mandanten über Umfang und Auswirkungen des Einigungsangebots der Gegenseite berät, woraufhin die Einigung abgeschlossen wird, ist seine Mitwirkung nach zutreffender Ansicht des LG Erfurt ausreichend.[211]

Wird der vom Rechtsanwalt ausgearbeitete Einigungsvorschlag zunächst nicht angenommen, später jedoch durch die Beteiligten allein oder eines anderen Anwaltes beschlossen, erhält der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr dennoch.[212]

 

Rz. 291

Wirken Unterbevollmächtigter (Terminsvertreter) oder Korrespondenzanwalt am Zustandekommen einer Einigung durch entsprechende Beratung oder Vermittlung mit, können auch sie die Einigungsgebühr verdienen. Die Beweislast an der Mitwirkung zur Einigung liegt beim Rechtsanwalt.

[210] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1209 = JurBüro 1992, 95.
[211] LG Erfurt JurBüro 2001, 474.
[212] OLG München AnwBl 1997, 119.

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