Rz. 192
Sofern eine bezifferte Geldforderung Gegenstand des Verfahrens ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 35 FamGKG.
Rz. 193
Diese Regelung betrifft beispielsweise Zugewinnausgleichsforderungen.
Beispiel
In einem selbstständigen Verfahren wird ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR gefordert. Wert für dieses Verfahren: 25.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, § 35 FamGKG.
Rz. 194
Praxistipp
Oft müssen hohe Beträge geprüft werden und es ergibt sich dann nur ein relativ geringer Ausgleichsbetrag. Da die Prüfung hoher Werte i.d.R. auch arbeitsintensiv ist, sollte ggf. frühzeitig über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachgedacht werden.
Rz. 195
Bei einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist i.d.R. ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs als Interesse anzusehen.[147] Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Quote geringer sein, wenn der Ehescheidungsantrag schon eingereicht und baldige Scheidung zu erwarten ist.[148] Im Hinblick auf die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Güterrechtsreform wird diese Einschränkung jedoch kaum noch zum Tragen kommen.
Zur Bewertung von Antrag und Widerantrag beim Zugewinnausgleich (vgl. Rdn 266 ff. in diesem Kapitel).
Rz. 196
Wird im Wege der einstweiligen Anordnung ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht, bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 35 FamGKG nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses und nicht gem. § 41 FamGKG nach dem hälftigen Wert.[149]
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