Rz. 192

Sofern eine bezifferte Geldforderung Gegenstand des Verfahrens ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 35 FamGKG.

 

Rz. 193

Diese Regelung betrifft beispielsweise Zugewinnausgleichsforderungen.

 

Beispiel

In einem selbstständigen Verfahren wird ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR gefordert. Wert für dieses Verfahren: 25.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, § 35 FamGKG.

 

Rz. 194

 

Praxistipp

Oft müssen hohe Beträge geprüft werden und es ergibt sich dann nur ein relativ geringer Ausgleichsbetrag. Da die Prüfung hoher Werte i.d.R. auch arbeitsintensiv ist, sollte ggf. frühzeitig über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachgedacht werden.

 

Rz. 195

Bei einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist i.d.R. ein Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs als Interesse anzusehen.[147] Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Quote geringer sein, wenn der Ehescheidungsantrag schon eingereicht und baldige Scheidung zu erwarten ist.[148] Im Hinblick auf die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Güterrechtsreform wird diese Einschränkung jedoch kaum noch zum Tragen kommen.

Zur Bewertung von Antrag und Widerantrag beim Zugewinnausgleich (vgl. Rdn 266 ff. in diesem Kapitel).

 

Rz. 196

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht, bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 35 FamGKG nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses und nicht gem. § 41 FamGKG nach dem hälftigen Wert.[149]

[147] BGH FamRZ 1973, 133.
[148] BGH FamRZ 1973,133.
[149] OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2014 – 6 WF 8/14, zit. nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2014 – 5 WF 72/14, BeckRS 2014, 18382, FamRZ 2015, 526 = FuR 2015, 243 = MDR 2014, 1324; OLG Köln, Beschl. v. 13.6.2014 – 26 WF 60/14, BeckRS 2014, 13073 = FamRZ 2015, 526 = JurBüro 2014, 536; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2014 – II-5 WF 24/14, BeckRS 2014, 08094 = NZFam 2014, 469 = AGS 2014, 237; LG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11, BeckRS 2012, 03152; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.8.2013 – 3 WF 216/13, BeckRS 2013, 14683 = FamRZ 2014, 689 = FamFR 2013, 471; a.A. aber soweit ersichtlich wohl alleinstehend: OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2013 – 10 WF 230/13, BeckRS 2013, 13093.

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