Leitsatz (amtlich)

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.

 

Normenkette

FamGKG § 41

 

Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Beschluss vom 25.11.2013; Aktenzeichen 20 F 61/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. letztendlich 8.474,66 EUR im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das AG -Familiengericht- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einen Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 6.108,03 EUR an die Antragstellerin zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das AG -Familiengericht- auf 4.237,33 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.12.2013, mit der er die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 8.474,66 EUR begehrt. Das AG -Familiengericht- hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8.1.2013 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Der Wert des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auf 8.474,66 EUR festzusetzen.

Der Hauptsachewert ergibt sich vorliegend aus § 35 FamGKG und beträgt demgemäß 8.474,66 EUR. Nach Auffassung des Senats ist dieser Wert nicht zu ermäßigen.

Zwar bestimmt § 41 FamGKG, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist. Damit sind jedoch Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Da vorliegend der Regelfall der geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung nicht gegeben ist, ist eine Abweichung gerechtfertigt. Denn die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kommt in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung begehrt wird, so dass im Fall des Erfolgs des einstweiligen Anordnungsverfahrens aus dem Zahlungstitel zeitnah vollstreckt werden kann und das Hauptsacheverfahren damit obsolet wird (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt FamFR 2013, 471; OLG MünchenFamRZ 1997, 691; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rz. 16 "einstweilige Anordnung").

Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem hiesigen Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren einleiten muss, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Verfahrenswertes der Antrag der Antragstellerin maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Fall hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte begehrte Summe als Verfahrenswert festzusetzen (so auch OLG Bamberg FamRB 2011,343).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7027407

RVGreport 2014, 365

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