Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung nach § 41 FamGKG im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Die Absenkung auf einen gegenüber der Hauptsache niedrigeren Wert findet nach dem Wortlaut von § 41 Satz 1 FamGKG ihre Berechtigung darin, dass sie gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleichkommen, ist eine Absenkung des Wertes gegenüber dem Wert der Hauptsache nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

FamGKG § 41 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.06.2013; Aktenzeichen 472 F 18124/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

 

Gründe

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. insgesamt 3.500,70 EUR in Anspruch genommen und ihren Antrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.

Das AG hat den Wert für das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 4.6.2013 auf 1.750 EUR festgesetzt und auf die Beschwerde des Antragsgegners dieser den Wert auf 3.500,70 EUR a. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss die Hälfte des geltend gemachten Wertes beträgt.

Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 59 Abs. 1 Satz1 FamGKG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anwaltsvergütung nach dem erstrebten und derjenigen nach dem tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 3.500,70 EUR beträgt die Anwaltsvergütung 752,68 EUR und bei einem Wert von 1.750 EUR beträgt die Anwaltsvergütung 419,48 EUR. Die Differenz beträgt daher 333,20 EUR und übersteigt den Beschwerdewert.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die amtsgerichtliche Wertfestsetzung durch den Abhilfebeschluss zutreffend erfolgt ist. Nach § 41 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, regelmäßig auf die Hälfte. Der Hauptsachewert ergibt sich hier aus § 35 FamGKG, da zwar ein Unterhaltsbetrag in Form von Verfahrenskostenvorschuss begehrt wird, jedoch keine regelmäßige Leistung, so dass § 51 FamGKG nicht zur Anwendung kommt. Der volle Wert bemisst sich daher auf 3.500,70 EUR. Nach Auffassung des Senats hat eine Absenkung auf den hälftigen Wert nicht zu erfolgen. Die Absenkung auf einen gegenüber der Hauptsache niedrigeren Wert findet nach dem Wortlaut von § 41 Satz 1 FamGKG ihre Berechtigung darin, dass sie gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleichkommen, ist somit eine Absenkung des Wertes gegenüber dem Wert nicht gerechtfertigt, vgl. Senatsbeschluss vom 7.9.2010 - 3 WF 246/10 - nicht veröffentlicht; OLG Bamberg vom 13.5.2011 - 2 WF 102/11 -, FamRB 2011, 343; Keske, in Handbuch des Fachanwalt-Familienrecht, 9. Aufl., Rz. 17/10 u. 17/68; OLG München, FamRZ 1997, 691; OLG Frankfurt, MDR 1991, 354; a.A. OLG Celle vom 9.7.2013 - 10 WF 230/13. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung beantragt werden kann, § 246 FamFG, und die einstweilige Anordnung nicht beschwerdefähig ist, § 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist daher regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6307716

FamRZ 2014, 689

AGS 2013, 585

FF 2013, 466

FamFR 2013, 471

NJW-Spezial 2013, 700

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