Rz. 85

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn 19; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 f.).

b) Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.

 

Rz. 86

 

Anmerkung

Nicht nur, aber insbesondere auch im Rahmen von Verkehrsunfallsachen steht häufiger im Streit, aus welchem Wert die zu erstattende Geschäftsgebühr durch den Schädiger/Haftpflichtversicherer zu berechnen ist. Weitere Einzelheiten hierzu liefern auch die BGH-Entscheidungen: Urt. v. 2.11.2021 – VI ZR 731/20, Urt. v. 19.4.2018 – IX ZR 187/17, Urt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16

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