Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 18.7.2017 - VI ZR 465/16).

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 18.07.2017; Aktenzeichen 12 S 546/17)

AG Erding (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen 1 C 3361/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 1. Zivilkammer des LG Landshut vom 18.7.2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.8.2017, und des AG Erding vom 21.2.2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.3.2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall in Anspruch, für welchen der Beklagte allein haftet.

Rz. 2

Die Klägerin verlangt die Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren, nämlich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV i.H.v. 1,3 aus einem Gegenstandswert von 10.854,16 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 958,19 EUR. Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten nur 571,44 EUR, wobei er seiner Abrechnung einen Gegenstandswert von 5.217,09 EUR zugrunde legte. Die unterschiedlichen Gegenstandswerte erklären sich daher, dass die Klägerin den Gegenstandswert in erster Linie unter Berücksichtigung des sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des sachverständig festgestellten Restwerts und hilfsweise unter Abzug des vom Sachverständigen festgestellten Restwerts berechnet, während der Haftpflichtversicherer die zu erstattenden Anwaltsgebühren aus dem sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswert unter Abzug des höheren Restwerts berechnet, zu dem die Klägerin, nachdem sie von ihm auf ein besseres Restwertangebot verwiesen worden ist, den Unfallwagen veräußert hat. Den Differenzbetrag i.H.v. 386,75 EUR macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Rz. 3

Das AG hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte möchte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht (AGS 2017, 367) hat ausgeführt: Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter habe gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsberatungskosten, die durch den Unfall ausgelöst worden und die nicht deshalb entstanden seien, weil der Geschädigte dem Schädiger gegenüber unberechtigte oder überhöhte Ansprüche geltend gemacht habe. Entscheidend sei darauf abzustellen, aus welchem Gegenstand sich die Anwaltsgebühren errechneten. Nachdem der Restwert lediglich einen Rechnungsposten innerhalb der Schadensberechnung darstelle, darüber hinaus der Geschädigte auch das Recht habe, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei gleichzeitiger Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs an den Schädiger zu verlangen, erscheine es vorzugswürdig, die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts zu berechnen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gebe. Da der Geschädigte darum nicht wisse, bestehe für ihn Beratungsbedarf. Die dadurch ausgelösten Gebühren sollten vom Schädiger getragen werden.

II.

Rz. 6

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestimmt sich der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist.

Rz. 7

1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 18.7.2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 8

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines im Ergebnis unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 18.7.2017, a.a.O., Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 9

2. Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zumindest zuletzt nur in diesem Umfang noch geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

Rz. 10

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand, ersetzt verlangen. Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sog. Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Unabhängig davon, wie der Geschädigte - was den Schädiger grundsätzlich nichts angeht - nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen, dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urt. v. 18.7.2017, a.a.O., Rz. 9 m.w.N.).

Rz. 11

b) Dementsprechend ist auch bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts. Dies hat der BGH - nach den angefochtenen Entscheidungen veröffentlicht - bereits entschieden (BGH, Urt. v. 18.7.2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rz. 10 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 5.12.2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237; v. 12.12.2017 - VI ZR 611/16, VersR 2018, 239); hieran wird festgehalten. Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführung in dem Urteil des BGH vom 18.7.2017 (a.a.O. Rz. 10 ff.) verwiesen.

Rz. 12

3. Offen gelassen hat der BGH allerdings in der Entscheidung vom 18.7.2017 die Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegenhält (BGH, Urt. v. 18.7.2017, a.a.O., Rz. 12).

Rz. 13

a) Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung des Gegenstandswerts im Außenverhältnis auf den gutachterlich nach den Vorgaben des BGH richtig ermittelten Verkehrswert abzustellen sei. Denn in diesem Fall wären die ursprünglich geltend gemachten Forderungen im vollen Umfang berechtigt gewesen. Daran ändere sich nicht dadurch etwas, dass der Versicherer zulässigerweise den Geschädigten nachträglich auf höhere Restwertangebote verweise, weil selbst der zulässige Verweis die ursprüngliche Anspruchsberechtigung nicht berühre. Ein einmal entstandener, zu Recht anwaltlich verfolgter Anspruch werde nicht durch die Zahlung Dritter oder eine anderweitige Reduktion verringert; denn auf bereits entstandene Gebühren wäre dies ohne Einfluss (Jaeger, ZfSch 2016, 490; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; AG Frankfurt aM, AGS 2012, 91, 92).

Rz. 14

b) Diese Ansicht trifft - bezogen auf die Kostenerstattung - nicht zu.

Rz. 15

aa) Für den ähnlich gelagerten Fall, in dem der Geschädigte zunächst sachverständig nach den Vorgaben des BGH ermittelte Reparaturkosten vom Schädiger erstattet verlangt, es aber hinnimmt, vom Haftpflichtversicherer auf eine gleichwertige und günstigere Werkstatt verwiesen zu werden, hat der BGH entschieden, der Gegenstandswert bestimme sich unter Berücksichtigung des von dem Geschädigten hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises des Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Fachwerkstatt (BGH, Urt. v. 5.12.2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rz. 5; v. 9.1.2018 - VI ZR 82/17, VersR 2018, 313 Rz. 10). Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung nur in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen (BGH, Urt. v. 5.12.2017, a.a.O., Rz. 8). Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch des Geschädigten zunächst begründet war, sondern darauf, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. So bestimmt sich die Höhe einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzforderung im Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Regelung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge leistet, zusätzlich aber auch danach, ob er einer etwaigen sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners, dass dem nicht so sei, berechtigt ist (BGH, Urt. v. 5.12.2017, a.a.O., Rz. 9).

Rz. 16

bb) Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte vom Schädiger auf ein höheres Restwertangebot verwiesen wird. Die Klägerin hat von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht und von dem Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes verlangt. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rz. 8). Demnach darf zwar der Geschädigte, der einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands hat, den Unfallwagen nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens verkaufen, sofern dieses hinsichtlich der Restwertfrage drei bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde gelegt hat und für ihn kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rz. 13; vom 27.9.2016, a.a.O., Rz. 10). Sind aber sämtliche Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf ein besseres Restwertangebot verweisen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rz. 9 f.), muss dieser eine Kürzung der von ihm geltend gemachten Hauptforderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes hinnehmen und damit seiner Nebenforderung auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen entsprechend niedrigeren Gegenstandswert zugrunde legen. Ebenso ist von dem niedrigeren Gegenstandswert auszugehen, wenn der Geschädigte die auf den Verweis auf das bessere Restwertangebot gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rz. 9; vom 9.1.2018, VersR 2018, 313 Rz. 10).

Rz. 17

cc) Nach den insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie - bezogen auf die Hauptforderung - den Verweis des Haftpflichtversicherers auf ein besseres Restwertangebot und die damit verbundene Kürzung des Anspruchs auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands hingenommen. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen berechtigten Verweis auf ein besseres Restwertangebot vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2017, a.a.O., Rz. 11). Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach der entsprechend gekürzten Summe der Hauptforderung i.H.v. 5.217,09 EUR. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils betrug der sachverständig festgestellte Wiederbeschaffungswert 9.682,93 EUR. Unter Berücksichtigung des von dem Haftpflichtversicherer der Klägerin unterbreiteten Restwertangebots über 5.400 EUR beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand, wie vom Haftpflichtversicherer des Beklagten richtig berechnet, 4.282,93 EUR. Hinzuzurechnen sind noch die abgerechneten Sachverständigenkosten und die allgemeine Unkostenpauschale.

III.

Rz. 18

Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gem. § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage aus den oben genannten Gründen abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11723961

NJW 2018, 10

NJW 2018, 2417

AnwBl 2018, 422

DAR 2018, 656

JZ 2018, 437

MDR 2018, 932

ZInsO 2018, 1323

AGS 2018, 256

NJW-Spezial 2018, 553

SVR 2018, 261

SVR 2021, 97

VRR 2019, 13

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