(1) Arbeitsunfähigkeit

 

Rz. 770

Verliert ein Verletzter wegen unfallbedingt eingetretener Erwerbsunfähigkeit den Anspruch auf Leistungen der Arbeitsverwaltung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe; zu ALG II siehe Rn 671 ff.), ist dieses dem Verdienstausfallschaden zuzuordnen.[454] Wird ein bereits Berufsunfähiger unfallbedingt nunmehr erwerbsunfähig, hat der Schädiger etwaige Rentenschäden zu ersetzen.[455]

[454] BGH v. 20.3.1984 – VI ZR 78/83 – VersR 1984, 862 = VRS 67, 3; BGH v. 20.3.1984 – VI ZR 14/82 – BB 1984, 1234 (nur Ls.) = BGHZ 90, 334 = DAR 1984, 257 = DB 1984, 2034 (nur Ls.) = MDR 1984, 658 = NJW 1984, 1811 = r+s 1984, 143 (nur Ls.) = VersR 1984, 639 = VRS 67, 178 = zfs 1984, 271 (nur Ls.); OLG Köln v. 13.1.2000 – 7 U 137/99 – OLGR 2000, 295 = VersR 2000, 869 (nur Ls.) (Verlust der Arbeitslosenhilfe infolge Untersuchungshaft eines später freigesprochenen Beschuldigte stellt einen von der Entschädigungspflicht erfassten Vermögensschaden i.S.v. § 7 I StrEG dar, der dann auch nach § 116 SGB X auf den SHT übergeht).
[455] OLG Hamm v. 21.9.1994 – 13 U 64/94 – r+s 1995, 258.

(2) Übergangsgeld (§§ 20 ff. SGB VI)

 

Rz. 771

Nach § 20 I SGB V besteht bei vom RVT getragenen berufsfördernden Reha-Maßnahmen für arbeitsunfähige Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird während der Dauer der Reha-Maßnahme gezahlt.

 

Rz. 772

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes richten sich nach § 21 SGB VI, §§ 4454 SGB IX.[456] Teilweise zahlt neben dem RVT die Krankenversicherung Spitzbeträge als Krankengeld (vgl. § 49 I Nr. 3 SGB VI).

 

Rz. 773

Vom Übergangsgeld werden Beiträge zur Arbeitslosen- (§ 345 Nr. 5 SGB III), Pflege- (§ 57 I SGB XI, 235 SGB V), Kranken- (§ 235 SGB V) und Rentenversicherung (§ 163 V SGB VI) vom RVT (§ 176 I SGB VI) abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt seit 1.1.1995 80 % des der Lohnersatzleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes.

[456] Durch Art. 6 Nr. 17, 18 des "Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" v. 19.6.2001 BGBl I 2001, 1046 wurden die Regeln der Rentenversicherung zum Übergangsgeld (§§ 20 – 27 SGB VI a.F.) m.W.v. 1.7.2001 in das SGB IX übertragen.

(3) Renten

 

Rz. 774

 

Hinweis

Zu den Konsequenzen der Rentenreform ("Rente mit 67") oben (siehe Rn 215 ff.).

Zur Berechnung der Rentenhöhe ("Rentenformel") später (siehe Rn 1678 ff.).

 

Rz. 775

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden gewährt wegen Alters, verminderter bzw. aufgehobener Erwerbsfähigkeit oder Tod.

(a) Verlängerung einer Hinterbliebenenrente

 

Rz. 776

 

Hinweis

Näheres dazu auch in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 635 f.).

 

Rz. 777

Renten an Hinterbliebene sind ausschließlich kongruent zum Unterhaltsschaden. Sie können daher vom RVT (oder einem sonstigen Drittleistungsträger wie Unfallversicherung oder beamtenrechtlicher Versorgungsträger) auch dann nicht im Regresswege vom Haftpflichtigen zurückgefordert werden, wenn die Verletzung eines Empfängers von Hinterbliebenenrenten oder Hinterbliebenenversorgung zu einer höheren Hinterbliebenenrente (wegen Wegfalles oder Reduktion des anzurechnenden Einkommens) oder zu einer Verlängerung der Hinterbliebenenrentenzahlung (wegen Verzögerung in der Ausbildung) führt (siehe auch § 7 Rn 32, dort Fn 37).

(b) Voraussetzungen der Rentengewährung

 

Rz. 778

Die Rentengewährung setzt nach § 34 SGB VI voraus

Erfüllung von Mindestversicherungszeit (60 Monate Beitragszeit, Ausnahmen u.a. für Arbeitsunfall und in jungen Jahren Verletzte, § 53 SGB VI),
Erfüllung von versicherungsrechtlichen Aspekten,
Erfüllung von persönlichen Aspekten.
 

Rz. 779

Die Rentengewährung setzt nach § 34 I SGB VI die Erfüllung von Mindestversicherungszeit, versicherungsrechtlichen und persönlichen Aspekten voraus:

 

Übersicht 4.16: Rentengewähr

Wartezeit + versicherungsrecht­liche Voraussetzung + persönliche Voraus­setzung

(aa) Wartezeit

 

Rz. 780

Grundvoraussetzung für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung einer Wartezeit, im Einzelnen geregelt in §§ 50, 5153 SGB VI:

Die allgemeine Wartezeit (z.B. für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene) beträgt 5 Jahre (§ 50 I SGB VI).
Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Vollerwerbsminderungsrente für solche Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben (§ 50 II SGB VI).

Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung (§ 53 I SGB VI), ferner, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist bzw. starb und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt ist (§ 53 II SGB VI).[457]

Bei Vorliegen eines Arbeits(Wege)unfalles ist zusätzlich erforderlich, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig gewesen sein muss oder in den letzten 2 Jahren vor dem Arbeitsunfall mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hatte, § 53 I 2 SGB VI.

[457] Im Fall des § 53 II SGB VI ist für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes ein "Unfall" nic...

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