Rz. 32
Anzurechnen sind einerseits ersparte Aufwendungen, die in dem nach dem zu unterstellenden hypothetischen Verlauf angestrebten Beruf angefallen wären (z.B. Fahrtkosten, Berufskleidung, ersparte Ausbildungskosten und Studiengebühren), anderseits auch wegen einer unfallbedingten Be- oder Verhinderung länger gezahlte Stipendien und BAföG-Leistungen (soweit nicht als Darlehn zurückzuzahlen) sowie wegen der Verzögerung der Ausbildung fortgezahlte Hinterbliebenenrenten (siehe auch §2 Rn 636, §4 Rn 777).[37]
Rz. 33
Nicht dem Ersatzpflichtigen gutzuschreiben sind höhere Einnahmen aus einem unfallbedingt aufgenommenen qualifizierteren Beruf für die zeitlich davor (z.B. während der Ausbildung) entstandenen Erwerbseinbußen. Es gelten die Ausführungen zur Umschulung entsprechend (siehe §11 Rn 73).
Rz. 34
Im Übrigen gelten die zum Erwerbsschaden aufgezeigten Grundsätze, insbesondere müssen auch in jugendlichen Jahren Verletzte zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht baldmöglichst eine Ausbildung aufnehmen.[38]
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