Rz. 32

Anzurechnen sind einerseits ersparte Aufwendungen, die in dem nach dem zu unterstellenden hypothetischen Verlauf angestrebten Beruf angefallen wären (z.B. Fahrtkosten, Berufskleidung, ersparte Ausbildungskosten und Studiengebühren), anderseits auch wegen einer unfallbedingten Be- oder Verhinderung länger gezahlte Stipendien und BAföG-Leistungen (soweit nicht als Darlehn zurückzuzahlen) sowie wegen der Verzögerung der Ausbildung fortgezahlte Hinterbliebenenrenten (siehe auch §2 Rn 636, §4 Rn 777).[37]

 

Rz. 33

Nicht dem Ersatzpflichtigen gutzuschreiben sind höhere Einnahmen aus einem unfallbedingt aufgenommenen qualifizierteren Beruf für die zeitlich davor (z.B. während der Ausbildung) entstandenen Erwerbseinbußen. Es gelten die Ausführungen zur Umschulung entsprechend (siehe §11 Rn 73).

 

Rz. 34

Im Übrigen gelten die zum Erwerbsschaden aufgezeigten Grundsätze, insbesondere müssen auch in jugendlichen Jahren Verletzte zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht baldmöglichst eine Ausbildung aufnehmen.[38]

[37] SVT (vor allem Berufsgenossenschaft und Rentenversicherung), aber auch andere Versorgungsträger zahlen Hinterbliebenenrenten. Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr (§48 IV Nr. 1 SGB VI), verlängert bis längstens zum 27. (u.U. geringfügig verlängert um Wehr-/Ersatzdienstzeiten, §48 V SGB VI) Lebensjahr bei Ausbildung (§48 IV Nr. 2 lit.a SGB VI, §67 III Nr. 2, 4 SGB VII) oder dem aufgrund einer Behinderung fehlenden Vermögen, sich selbst zu unterhalten (§48 IV Nr. 2 lit.b SGB VI). Eine ähnliche Regelung gilt für die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung (§61 I Nr. 3, II BeamtVG). Muss ein SVT oder anderer Drittleistungsträger nach einem Haftpflichtgeschehens an den Unfallverletzten länger eine Hinterbliebenenrente wegen des (unfallfremden) Todes eines Elternteiles zahlen, kann er diese aber nicht regressieren: Die Hinterbliebenenrente ist schadenkongruent ausschließlich zum Unterhaltsschaden eines unfallbedingt verstorbenen Unterhaltsverpflichteten, nicht aber zum Verdienstausfallschaden des unmittelbar unfallverletzten Beziehers einer Hinterbliebenenrente. Siehe dazu auch Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, §1 Rn 198ff.
[38] BGH v. 6.6.2000 – VI ZR 172/99 – DAR 2000, 527 = MDR 2000, 1334 = NJW 2000, 3287 = NZV 2001, 34 = r+s 2000, 415 = SP 2000, 394 = VersR 2000, 1521 = VRS 99, 343 = zfs 2000, 483.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge