Rz. 635

Erbringen aufgrund eines Haftpflichtgeschehens Drittleistungsträger Leistungen an den Verletzten oder einen sonstigen Dritten, sind diese Aufwendungen nur dann zu erstatten, wenn ein Schadenersatzanspruch eines Anspruchsberechtigen (Verletzte selbst, Hinterbliebener) auf den Drittleistungsträger übergeht; ansonsten ist dem Drittleistungsträger trotz einer dem Verletzten oder aber auch einem anderen Dritten gegenüber bestehenden Leistungsverpflichtung kein Ersatz zu leisten.[580]

 

Rz. 636

Beispiele:[581]

Fehlende Kongruenz.
Keine Sozialleistung i.S.v. § 116 SGB X (siehe § 4 Rn 436 ff.).
Zahlung von Kranken-/Verletztengeld an Eltern eines verunfallten Kindes (§ 45 SGB V, § 45 IV SGB VII, § 146 II, III SGB III[582]).
Lehrling wird verletzt und erhält verlängert Waisenrente wegen des unfallfremden – früheren oder späteren – Todes eines Elternteiles.[583]
Verletzte Person, die bereits unfallfremd im Unfallzeitpunkt Hinterbliebenenleistungen erhält (oder aber zu einem späteren Zeitpunkt erhalten wird), bezieht wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit nunmehr die große Witwenrente (nach dem unfallfremden Tod des Ehegatten).[584]
[580] BGH v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – DAR 2010, 468 (nur Ls.) = jurisPR-VerkR 14/2010, Anm. 2 (Anm. Lang) = MDR 2010, 627 = NJW 2010, 1532 = NJW-Spezial 2010, 266 = NZV 2010, 292 = r+s 2010, 217 = SP Praxis 2010, 179 = SVR 2010, 462 = VersR 2010, 550 = VRS 119, 65 = zfs 2010, 379. Burmann/Jahnke NZV 2013, 313 m.w.H.
[581] Zu Beispielen siehe Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 198 ff.
[582] § 126 II, III SGB III a.F.
[583] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 201, 205.
[584] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 1 Rn 202, 206.

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