Rz. 635
Erbringen aufgrund eines Haftpflichtgeschehens Drittleistungsträger Leistungen an den Verletzten oder einen sonstigen Dritten, sind diese Aufwendungen nur dann zu erstatten, wenn ein Schadenersatzanspruch eines Anspruchsberechtigen (Verletzte selbst, Hinterbliebener) auf den Drittleistungsträger übergeht; ansonsten ist dem Drittleistungsträger trotz einer dem Verletzten oder aber auch einem anderen Dritten gegenüber bestehenden Leistungsverpflichtung kein Ersatz zu leisten.[580]
Rz. 636
Beispiele:[581]
▪ | Fehlende Kongruenz. |
▪ | Keine Sozialleistung i.S.v. § 116 SGB X (siehe § 4 Rn 436 ff.). |
▪ | Zahlung von Kranken-/Verletztengeld an Eltern eines verunfallten Kindes (§ 45 SGB V, § 45 IV SGB VII, § 146 II, III SGB III[582]). |
▪ | Lehrling wird verletzt und erhält verlängert Waisenrente wegen des unfallfremden – früheren oder späteren – Todes eines Elternteiles.[583] |
▪ | Verletzte Person, die bereits unfallfremd im Unfallzeitpunkt Hinterbliebenenleistungen erhält (oder aber zu einem späteren Zeitpunkt erhalten wird), bezieht wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit nunmehr die große Witwenrente (nach dem unfallfremden Tod des Ehegatten).[584] |
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