Rz. 436

 

Hinweis

Ergänzendes in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 637).

(a) Begriff

 

Rz. 437

Die Regressvorschriften des Sozialgesetzbuches (§§ 116 ff. SGB X) umfassen wie die bis zum 1.7.1983 geltenden Vorschriften (§ 1542 RVO, § 127 AFG a.F.) nur die Sozialleistungen (§ 11 SGB I) der Versicherungsträger (einschließlich der von diesen Sozialleistungen gezahlten Beiträge) und die Beitragsansprüche des Versicherten selbst.

 

Rz. 438

Der Begriff der Sozialleistung ist – auch für die anderen Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs verbindlich (siehe § 37 S. 1 SGB I) – in § 11 SGB I definiert.[301] § 11 SGB I (in Kraft getreten am 1.1.1976) definiert als Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch bzw. dessen Vorläufern vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen; die §§ 23 ff. SGB I konkretisieren dann die Sozialleistungen der einzelnen Zweige.

Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Sachleistungen sind insbesondere Heilbehandlung und Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Geldleistungen sind Sozialleistungen, die in der (einmaligen oder laufenden) Zahlung eines Geldbetrages bestehen.
 

Rz. 438a

Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 310 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugute kommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird.[302]

[301] BSG v. 28.10.2008 – B 8 SO 23/07 – BSGE 102, 10 = DVP 2009, 437 = FEVS 60, 496 = SGb 2008, 722.
[302] BSG v. 24.3.1983 – 1 RJ 92/81 – Breith 1984, 678 = BSGE 55, 40 = NVwZ 1984, 271.

(b) Keine Sozialleistung

 

Rz. 439

Keine Sozialleistungen sind u.a. Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger nach §§ 102105 SGB X.[303] So fallen Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander oder gegenüber der öffentlichen Hand (z.B. dem Bund) ebenso wenig unter diesen Begriff wie anderweitige finanzielle Belastungen. Die Bestimmung von Ausfall- und Zurechnungszeiten (z.B. §§ 58 ff. SGB VI), auch wenn diese letztlich die Leistungshöhe beeinflussen, ist weder Sach- noch Geldleistung.[304]

 

Rz. 440

Auch die Überantwortung der Ausführung von Aufgaben ("Outsourcing"), die der Sozialverwaltung obliegen (z.B. Tätigkeit von Berufshelfern), auf Dritte (z.B. Reha-Manager) ist keine Sozialleistung. Da ein Verletzter gegen den Ersatzpflichtigen keinen Anspruch auf Einschaltung eines Reha-Manager hat, besteht auch kein übergangsfähiger, kongruenter Ersatzanspruch des Verletzten (siehe § 12 Rn 5).

 

Rz. 441

Außerhalb von § 179 Ia SGB VI (der nur RV-Beiträge betrifft) besteht kein Regressrecht des SHT nach § 116 SGB X für während der Unterbringung in einer beschützender Werkstatt abgeführte (zu AV, KV und PV) Sozialversicherungsabgaben.[305]

[303] BSG v. 24.3.1983 – 1 RJ 92/81 – Breith 1984, 678 = BSGE 55, 40 = NVwZ 1984, 271, BSG v. 18.12.1979 – 2 RU 3/79 – Breith 1980, 937 = BSGE 49, 227 = SGb 1981, 32. BT-Drucks 14/4375 v. 24.10.2000, S. 54 (zu Nr. 9, § 179 SGB VI). Siehe z.B. Jahnke "Beitragsregress nach § 179 Ia SGB VI" VersR 2005, 1205 zum Erstattungsverfahren bei Selbstzahlern in beschützenden Werkstätten.
[304] BGH v. 10.12.1991 – VI ZR 29/91 – MDR 1992, 269 = NJW 1992, 509 = r+s 1992, 127 (nur Ls.) = VersR 1992, 367 = zfs 1992, 80 (Die Zurechnungszeit an sich ist keine Sozialleistung); OLG Bamberg v. 31.8.2006 – 5 U 10/06 – (Eine Altersrente wird wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt. Für einen Regress des RVT fehlt es [Unfall vor 1.7.1983] an der erforderlichen Kongruenz zwischen Rente und Erwerbsschaden auch insoweit, als ein – errechenbarer – Teil der Rente auf unfallbedingt beitragslosen Zeiten beruht.) (ebenso Vorinstanz LG Coburg v. 13.12.2005 – 13 O 427/05 –).
[305] LG Münster v. 28.5.2009 – 8 S 201/08 – r+s 2009, 436 (Anm. Lemcke).

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