Rz. 436
Hinweis
Ergänzendes in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 637).
(a) Begriff
Rz. 437
Die Regressvorschriften des Sozialgesetzbuches (§§ 116 ff. SGB X) umfassen wie die bis zum 1.7.1983 geltenden Vorschriften (§ 1542 RVO, § 127 AFG a.F.) nur die Sozialleistungen (§ 11 SGB I) der Versicherungsträger (einschließlich der von diesen Sozialleistungen gezahlten Beiträge) und die Beitragsansprüche des Versicherten selbst.
Rz. 438
Der Begriff der Sozialleistung ist – auch für die anderen Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs verbindlich (siehe § 37 S. 1 SGB I) – in § 11 SGB I definiert.[301] § 11 SGB I (in Kraft getreten am 1.1.1976) definiert als Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch bzw. dessen Vorläufern vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen; die §§ 23 ff. SGB I konkretisieren dann die Sozialleistungen der einzelnen Zweige.
▪ | Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. |
▪ | Sachleistungen sind insbesondere Heilbehandlung und Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. |
▪ | Geldleistungen sind Sozialleistungen, die in der (einmaligen oder laufenden) Zahlung eines Geldbetrages bestehen. |
Rz. 438a
Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3 – 10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugute kommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird.[302]
(b) Keine Sozialleistung
Rz. 439
Keine Sozialleistungen sind u.a. Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger nach §§ 102 – 105 SGB X.[303] So fallen Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander oder gegenüber der öffentlichen Hand (z.B. dem Bund) ebenso wenig unter diesen Begriff wie anderweitige finanzielle Belastungen. Die Bestimmung von Ausfall- und Zurechnungszeiten (z.B. §§ 58 ff. SGB VI), auch wenn diese letztlich die Leistungshöhe beeinflussen, ist weder Sach- noch Geldleistung.[304]
Rz. 440
Auch die Überantwortung der Ausführung von Aufgaben ("Outsourcing"), die der Sozialverwaltung obliegen (z.B. Tätigkeit von Berufshelfern), auf Dritte (z.B. Reha-Manager) ist keine Sozialleistung. Da ein Verletzter gegen den Ersatzpflichtigen keinen Anspruch auf Einschaltung eines Reha-Manager hat, besteht auch kein übergangsfähiger, kongruenter Ersatzanspruch des Verletzten (siehe § 12 Rn 5).
Rz. 441
Außerhalb von § 179 Ia SGB VI (der nur RV-Beiträge betrifft) besteht kein Regressrecht des SHT nach § 116 SGB X für während der Unterbringung in einer beschützender Werkstatt abgeführte (zu AV, KV und PV) Sozialversicherungsabgaben.[305]
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