Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.11.1980.

Die Klägerin ist Rentenversicherungsträger, bei der die am ... geborene ... versichert ist. ... wurde bei einem Verkehrsunfall am 27.11.1980 verletzt, an dem ... mit einem von ihm geführten und gehaltenen und bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug beteiligt war. Infolge des Unfallereignisses ist die bei der Klägerin Versicherte seitdem erwerbsunfähig und bezog deswegen von der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Für das Unfallereignis vom 27.11.1980 war der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verantwortlich. Die Beklagte erfüllte daher den auf die Klägerin übergegangenen Erwerbsschaden bis zur Höhe deren Rentenleistungen in der Zeit vom 29.5.1981 bis 31.5.2002. Seit 1.6.2002 bezieht ... Altersruhegeld. Die von der Klägerin an ihre Versicherte geleistete Altersrente ist hierbei höher als diejenige Rente, die sich alleine bei Zugrundelegung der Beitragszeiten ergeben würde, da mit dem Wegfall der Beitragspflicht eine Anrechnung der beitragsfreien Zeit erfolgte, die zu einem zusätzlichen Rentenbezug der bei der Klägerin Versicherten infolge des Unfalls führte. Frau ... war einschließlich der Zeiten des Bezugs von Lohnfortzahlung bis 8.1.1981 versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete bis zu diesem Zeitpunkt für insgesamt 216 Monate Beiträge. Diesen Beiträgen entsprechen nach dem System der Klägerin umgerechnet 12,1480 Entgeltpunkte. Zusätzlich mit anderen rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten ergeben sich 12,4360 Entgeltpunkte. Die sich hieraus ab 1.7.2003 errechnende Altersrente in Höhe von 324,95 EUR hätte Frau ... erhalten, wenn sie aus anderen Gründen, zum Beispiel Selbständigkeit, keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung an die Klägerin geleistet hätte. Demgegenüber hätte die Versicherte der Klägerin ab 1.7.2003 eine monatliche Rente in. Höhe von 727,76 EUR bezogen, wenn sie ab 8.1.1981 bis einschließlich Mai 2002 im Rahmen einer Erwerbstätigkeit Pflichtbeiträge an die Klägerin entrichtet hätte, ohne, dass sie durch das Unfallereignis erwerbsunfähig geworden wäre. Insoweit hätte ... insgesamt 27,8514 Entgeltpunkte erzielt. Die an die bei der Klägerin Versicherte ausgezahlte Altersrente errechnet sich aus insgesamt 24,6488 Entgeltpunkten. Die Differenz von 12,2128 Entgeltpunkten zu der von Frau ... durch Beitragszahlung erworbenen Anwartschaft beruht auf ihrer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit, und zwar aufgrund eines höheren Gesamtleistungswertes infolge von Anrechnung von Zeiten des Rentenbezugs. Im Ergebnis bezieht daher ... ab 1.7.2003 aufgrund anzurechnender 24,6488 Entgeltpunkten von der Beklagten eine monatliche Rente in Höhe von 644,07 EUR. Die Differenz der ausgezahlten monatlichen Rente netto zu der Rente, die Frau ... erhalten hätte, wenn Rentenbeitragspflicht am 27.11.1980 aus anderen Gründen als Invalidität geendet hätte, beträgt unter Berücksichtigung der seit 1.6.2002 durchgeführten Rentenanpassungen wie folgt:

Die bis zum 31.12.2005 an Frau ... infolge des Verkehrsunfalles vom 27.11.1980 wegen Anrechnungszeiten auszuzahlenden zusätzlichen Rentenbeträge belaufen sich damit auf eine Gesamtsumme von 13 672,59 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der auf die infolge des Unfallereignisses vom 27.11.1998 an die Versicherte der Klägerin gewährten zusätzlichen Entgeltpunkte wird auf die Klageschrift vom 15.6.2005 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die auf die beitragsfreie Zeit zum Teil entfallenden Anrechnungszeiten kausale Folge der von der Beklagten zu vertretenden Erwerbsunfähigkeit der Versicherten der Klägerin sind. Insoweit sei der Sachverhalt vergleichbar mit dem des Zusammentreffens von Altersruhegeld und Unfallrente. Auch in diesem Fall stelle das um die Unfallrente gekürzte Altersruhegeld einen Erwerbsschaden des Versicherten dar, der nach § 1542 RVO auf den Träger der Unfallversicherung übergehe. Bei der der Versicherten gewährten zusätzlichen Rente infolge der Anrechnung beitragsfreier Zeiten handele es sich um eine in das Altersruhegeld integrierte zusätzliche Rente, die alleinige Folge des Unfallereignisses vom 27.11.1980 sei und die auch konkret bezifferbar sei. In dieser Höhe sei der Erwerbsschaden auch nach Erreichen der Altersgrenze der Frau ... auf die Klägerin übergegangen, so dass er auch mit den von der Klägerin an Frau ... gewährten Leistungen kongruent sei. Eine Anrechnung dieser Leistung der Klägerin im Wege der Vorteilsanrechnung führe zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers, da die "Unfallszusatzrente" der Klägerin ähnlich wie im Fall der Lohnfortzahlung Versorgungscharakter habe. Demzufolge müsse sie, um eine Doppelbelastung des Schädigers ...

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