Rz. 1678

§ 63 I SGB VI enthält die Grundaussage: Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

 

Rz. 1679

Die Höhe kann durch weitere rentenrechtliche Faktoren nach oben und nach unten korrigiert werden.

 

Rz. 1680

Die Rentenformel für Monatsbetrag der Rente enthalten §§ 63, 64, 66 SGB VI:

 

Übersicht 4.31: Rentenformel

Rentenartfaktor * aktueller Rentenwert * Zugangsfaktor * Summe ­aller Entgeltpunkte = Rente

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