Rz. 1678
§ 63 I SGB VI enthält die Grundaussage: Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
Rz. 1679
Die Höhe kann durch weitere rentenrechtliche Faktoren nach oben und nach unten korrigiert werden.
Rz. 1680
Die Rentenformel für Monatsbetrag der Rente enthalten §§ 63, 64, 66 SGB VI:
Übersicht 4.31: Rentenformel
Rentenartfaktor | * | aktueller Rentenwert | * | Zugangsfaktor | * | Summe aller Entgeltpunkte | = | Rente |
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