Rz. 214

 

Hinweis

Zu den Leistungen der Rentenversicherung weiter unten (siehe Rn 775 ff.).

 

Rz. 215

Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[178] nach hinten verschoben. Die Übergangsvorschriften (§§ 235 ff. SGB VI) für Geburtsjahre vor 1964 sind zu beachten.

[178] Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 BGBl I 2007, 554, in Kraft getreten zum 1.1.2008. Siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006.

(1) Regelaltersrente, § 35 SGB VI

 

Rz. 216

 

§ 235 SGB VI – Regelaltersrente

(1) 1Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben.

2Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

2Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

 
Versicherte Anhebung auf Alter
Geburtsjahr um Monate Jahr Monate
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

3Für Versicherte, die

1. vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

 

Rz. 217

Nach § 35 SGB VI besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. 5 Beitragsjahre, § 50 I SGB VI) erfüllt ist. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ist schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, beginnend 2012 (§ 235 SGB VI). Für die Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1964 gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Von 2029 an wird die Regelaltersrente dann nur noch mit 67 Jahren gezahlt werden.

 

Rz. 218

 

Übersicht 4.6: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1946 65  
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66  
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67  
 

Rz. 219

Für den Bezug von ALG II und Sozialhilfe enthalten § 7a SGB II und § 41 SGB XII entsprechende Tabellen.

(2) Altersrente für Frauen, § 237a SGB VI

 

Rz. 220

Für Frauen ist das Übergangsrecht in § 237a SGB VI zu beachten.

(3) Langjährige Versicherung

(a) Langjährig Versicherte, § 36 SGB VI

 

Rz. 221

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lbj. und 67. Lbj., § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr pp., §§ 50 IV, 51 III SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lbj. und 63. Lbj. (§ 236 III SGB VI) möglich.

 

Rz. 222

§ 236 SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1949 bleibt es bei der Altersrente ab 65. Lebensjahr, ebenso für vor dem 1.1.1955 geborene, die Altersteilzeit vereinbart haben (§ 236 II 3 SGB VI). Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 können erst mit 67 abschlagsfrei in Rente gehen.

 

Rz. 223

Die vorzeitige Inanspruchnahme führt zu einem dauerhaftem Rentenabschlag (pro Monat vor Regelalter 0,3 %, § 77 II 1 Nr. 2 lit a SGB VI; max. 14,4 %).

(b) Besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI

 

Rz. 224

Besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege (nicht aber Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, § 38 SGB VI.

(c) Bergleute, § 40 SGB VI

 

Rz. 225

Altersrente für langjährig untertage beschäftigte Bergleute wird ab dem 62. Lebensjahr (Übergangsregelung § 238 SGB VI) gewährt, wenn die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist.

(d) Schwerbehinderte Menschen, § 37 SGB VI

 

Rz. 226

Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 63. Lbj. und 65. Lbj., § 236a SGB VI) vollendet haben, und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

 

Rz. 227

Bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahr ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglich (§ 236a IV SGB VI). § 236a SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1952 bleibt es bei der Altersrente ab 63. Lebensjahr und der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

Rz. 228

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente steigt von 63 auf 65 Jahre. Wer allerdings 35 Pflichtbeitragsjahre gesammelt hat, kann bis 2023 auch weiterhin mit 63 Jahren oh...

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