Rz. 208

Art. 2 lit. l Fluggastrechte-VO definiert als Annullierung die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs, für den mindestens ein Platz reserviert war. Gleiches gilt für einen Flug, der zwar startet, aber an den Ausgangsflughafen zurückkehren muss.[237] Nicht als Annullierung wird eine unplanmäßige Zwischenlandung angesehen[238] – in dem vom EuGH entschiedenen Fall waren mangels hinreichender Verspätung auch keine Ansprüche wegen Verspätung gegeben. Entscheidend für die Frage der Annullierung ist, ob das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Flugroute aufgibt.[239] Dies kann auch der Fall sein, wenn der ursprüngliche Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird.[240]

 

Rz. 209

Der Fluggast hat bei Annullierung Anspruch auf:

Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Fluggastrechte-VO (siehe Rdn 213);
Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 9 Fluggastrechte-VO (siehe Rdn 217).

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, b Fluggastrechte-VO sind die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen ohne Möglichkeit der Entlastung gegeben. Die Pflicht zu Ausgleichsleistungen besteht dagegen nicht, wenn dem Fluggast die Annullierung rechtzeitig bekannt gegeben wurde (Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO; siehe Rdn 210) oder die Annullierung auf außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO; siehe Rdn 214).

 

Rz. 210

Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO nennt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Information. Diese sind eine Zusammenschau aus dem Zeitpunkt der Information einerseits und der Veränderung der Abflug- und Ankunftszeiten eines Alternativangebots. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Fluggast tatsächlich das Alternativangebot annimmt oder den Flug storniert und Rückerstattung verlangt; die Ausgleichsansprüche treten zusätzlich neben den Anspruch etwa auf Rückzahlung des Flugpreises.[241]

Für die Information geltend die folgenden Fristen:

Art. 5 Abs. 1 lit. c (i): mindestens zwei Wochen vor der ursprünglichen, planmäßigen Abflugzeit; auf ein Alternativangebot kommt es dabei nicht an.
Art. 5 Abs. 1 lit. c (ii): zwischen zwei Wochen und sieben Tagen, wenn der Alternativflug nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit startet und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit landet.
Art. 5 Abs. 1 lit. c (iii): weniger als sieben Tage, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit landet. Nimmt der Fluggast das Ersatzangebot an, kommt es nicht auf die planmäßige, sondern die tatsächliche Ankunftszeit an.[242]

Das Luftfahrtunternehmen trägt das Risiko, wenn sich die Information wegen der Einschaltung Dritter (etwa eines Reisevermittlers) verzögert,[243] und ist hinsichtlich der rechtzeitigen Information darlegungs- und beweisbelastet.[244]

[240] BGH 9.6.2015 – X ZR 59/14.
[241] Führich/Führich, § 40 Rn 17.
[244] BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, Art. 5 Rn 14b.

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