Leitsatz (amtlich)

a) Bietet ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO eine anderweitige Beförderung zum Zielort an, ist es hinsichtlich des annullierten Fluges weiterhin ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO.

b) Ein Luftverkehrsunternehmen wird bei einer Annullierung nur dann von seiner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, wenn der angebotene Ersatzflug dem Fluggast nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO vorgegebenen Rahmens zu erreichen.

c) Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden Luftverkehrsunternehmens besteht unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebotenen Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.

 

Normenkette

FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.06.2016; Aktenzeichen 2-24 S 208/15)

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.2015; Aktenzeichen 31 C 2494/15 (17))

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.6.2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 EUR nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17.2.2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen.

Rz. 2

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt/M. nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Der Flug von Frankfurt nach Singapur sollte am 11.4.2015 um 22:00 Uhr unter der Flugnummer starten und am 12.4.2015 um 16:25 Uhr in Singapur landen. Der Weiterflug nach Sydney sollte am 12.4.2015 um 20:15 Uhr starten und am 13.4.2015 um 5:55 Uhr landen. Die Beklagte annullierte den Flug am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag um 21:45 Uhr starten und am Folgetag um 16:10 Uhr in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

Rz. 3

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 EUR nebst Verzugszinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Rz. 5

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Rz. 6

Den Klägern stehe nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges zu. Die geltend gemachten Ausgleichsansprüche seien nicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO ausgeschlossen. Die Beklagte habe den Klägern kein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet, das es ihnen ermöglicht habe, ihr Endziel Sydney mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden Verspätung zu erreichen, und bleibe daher wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig.

Rz. 7

Zwar stelle Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO nach seinem Wortlaut lediglich auf ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ab, das es einem Fluggast nach der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges ermögliche, sein Endziel mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden zu erreichen. Die Regelung sei aber dahin zu verstehen, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen habe erreichen können. Grund für die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO sei, dass ein Luftverkehrsunternehmen einerseits einen Fluggast nicht zwingen könne, einen für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzflug wahrzunehmen, andererseits aber auch nicht ersatzpflichtig sein solle, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden hätte erreichen können und dies nur deshalb unterblieben sei, weil der Fluggast das Angebot nicht angenommen habe. Auch nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO solle das Luftverkehrsunternehmen, das einen Flug annulliert habe, nur dann nicht ausgleichspflichtig sein, wenn die aus der Annullierung resultierende Ankunftsverspätung sich faktisch nicht auswirke und höchstens zwei Stunden betrage. Der Grundgedanke der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach eine nicht unerhebliche Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden einer Annullierung gleichkomme und wie diese eine Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens zu einer Ausgleichsleistung auslöse, müsse auch dann gelten, wenn nicht der ursprüngliche Flug, sondern der angebotene Ersatzflug nicht unerheblich verspätet sei. Die Beklagte könne die Kläger auch nicht auf einen Ausgleichsanspruch gegen das den - verspäteten - Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen verweisen. Ein solcher Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da eine bestätigte Buchung nur für den von der Beklagten auszuführenden Flug, nicht aber für den angebotenen Ersatzflug vorliege. Die Beklagte habe mit dem Angebot der anderweitigen Beförderung lediglich ihre aufgrund der Annullierung an sich bestehende Ausgleichspflicht abwenden wollen. Es liege keine Umbuchung aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsänderung der Parteien vor. Bei dem angebotenen Ersatzflug handle es sich außerdem um einen kostenlosen Flug, der nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung falle. Schließlich könne eine Ausgleichspflicht der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese damit für die Verspätung eines Fluges einstehen müsse, den sie nicht selbst ausgeführt habe. Grund für die Einstandspflicht der Beklagten sei nicht die Verspätung des Ersatzfluges, sondern die Annullierung des ursprünglich gebuchten, von ihr auszuführenden Fluges, für den sie den Klägern keinen den Vorgaben der Ausnahmevorschrift in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprechenden Ersatzflug habe anbieten können.

Rz. 8

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO nicht vorliegen und daher den Klägern gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zusteht.

Rz. 9

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht ein aus der Verspätung des den Klägern angebotenen Ersatzfluges hergeleiteter Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO, sondern ein auf die Annullierung des ursprünglich von der Beklagten am 11.4.2015 um 22:00 Uhr durchzuführenden Fluges von Frankfurt nach Singapur mit der Flugnummer gestützter Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO.

Rz. 10

Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urt. v. 16.9.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rz. 9; Urt. v. 26.11.2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 = RRa 2010, 85 Rz. 27). Im Streitfall haben die Kläger ihren Klageantrag auf die Annullierung des ursprünglich von der Beklagten durchzuführenden Fluges von Frankfurt nach Singapur mit der Flugnummer gestützt und diese Annullierung zur Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs als Ursache für die verspätete Ankunft an ihrem Zielort dargestellt.

Rz. 11

2. Für den Ausgleichsanspruch wegen Annullierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO ist die Beklagte passivlegitimiert.

Rz. 12

a) Ein Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung gegen das ausführende Unternehmen. Als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Auch wenn es danach - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht darauf ankommt, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist, sondern allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (BGH NJW 2010, 1522 Rz. 8), ist im Streitfall ausführendes Unternehmen für den ursprünglich vorgesehenen Hinflug auf der betreffenden Teilstrecke von Frankfurt nach Singapur die Beklagte gewesen. Mit ihr haben die Kläger nicht nur den Vertrag über die Flugreise abgeschlossen, sondern sie sollte den annullierten Flug nach ihrer ursprünglichen Flugplanung auch tatsächlich durchführen.

Rz. 13

b) Dass der den Klägern wegen der Annullierung dieses Fluges angebotene Ersatzflug nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wurde, ist für die Frage, welche Fluggesellschaft als ausführendes Unternehmen des annullierten Fluges anzusehen ist, unerheblich.

Rz. 14

Bei einer Annullierung muss das Luftverkehrsunternehmen den Fluggästen, die nicht die Erstattung des Flugpreises wählen, eine anderweitige Beförderung zum Endziel verschaffen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Luftverkehrsunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug annulliert hat, weiterhin als ausführendes Unternehmen dieses Flugs anzusehen ist und Anspruchsgegner des Fluggastes bleibt. Denn das Angebot eines Ersatzfluges befreit das annullierende Luftverkehrsunternehmen nicht schlechthin von der Pflicht zu Ausgleichsleistungen, sondern nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO genannten Voraussetzungen.

Rz. 15

c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht dem Urteil des BGH vom 26.11.2009 (BGH NJW 2010, 1522) entnehmen. Dort hat der BGH entschieden, dass im Falle des Code-Sharing nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Ausgleichsleistungen verpflichtet ist. Wenn das Luftverkehrsunternehmen seiner Verpflichtung, den Fluggästen bei einer Annullierung eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu verschaffen, nicht mit einem von ihm selbst durchgeführten Ersatzflug nachkommt, sondern - wie im Streitfall - als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens anbietet, wird dadurch zwischen den beteiligten Luftverkehrsunternehmen keine Kooperationsvereinbarung begründet, wie sie dem Code-Sharing zugrunde liegt (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 1522 Rz. 13). Zwar ist die Beklagte - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht ausführendes Unternehmen des Ersatzfluges. Dass sie Fluggäste des von ihr annullierten Fluges auf einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens gebucht hat, führt jedoch nicht dazu, dass sie nicht mehr als ausführendes Unternehmen des annullierten Fluges anzusehen wäre.

Rz. 16

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Luftverkehrsunternehmen, das einen Fluggast weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung des Fluges unterrichtet, von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit, wenn es dem Fluggast eine Ersatzbeförderung anbietet, die es diesem ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Da die Kläger mit dem ihnen von der Beklagten angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreichen konnten, bleibt die Beklagte wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ersatzpflichtig.

Rz. 17

a) Zu den Zielen der Fluggastrechteverordnung gehört es, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten zu verringern, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Luftverkehrsunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste (rechtzeitig) vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Anderenfalls sollen die Luftverkehrsunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten (Erwägungsgrund 12).

Rz. 18

b) Angesichts des von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutzniveaus reicht es nicht aus, wenn das einen Flug annullierende Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug anbietet, der die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO genannten Vorgaben erfüllte, wenn er planmäßig durchgeführt würde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten.

Rz. 19

Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen genügt nicht, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien, zumal eine Verspätung des Ersatzfluges nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Zwar wäre im Streitfall ein Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es hinsichtlich des Ersatzfluges an einer bestätigten Buchung fehlte oder der Ersatzflug als kostenloser Flug anzusehen wäre. Die Fluggastrechteverordnung gilt nicht nur für den Fall, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt, sondern greift nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. b auch dann ein, wenn ein Luftverkehrsunternehmen einen Fluggast von einem Flug mit bestätigter Buchung auf einen anderen Flug verlegt. Da ein angebotener Ersatzflug an die Stelle des ursprünglich gebuchten Fluges tritt, für den der Fluggast den Flugpreis bezahlt hat, handelt es sich hierbei auch nicht um einen kostenlosen Flug, der nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst würde. Ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung ist jedoch beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.

Rz. 20

c) Ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO, wonach ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung nur dann von seiner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit wird, wenn der angebotene Ersatzflug nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO vorgegebenen Rahmens zu erreichen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht unbillig. Denn die mit der Ausgleichszahlung zu befriedigenden Unannehmlichkeiten entstehen dem Fluggast nicht in erster Linie durch den verspäteten Ersatzflug als vielmehr aufgrund der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges.

Rz. 21

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11406638

BB 2017, 2434

NJW 2018, 616

ZAP 2018, 72

ZIP 2017, 85

JZ 2018, 210

JuS 2017, 10

MDR 2017, 7

MDR 2018, 79

RRa 2018, 27

VersR 2018, 317

VuR 2017, 7

ZfS 2017, 602

BerlAnwBl 2019, 268

RdW 2018, 17

FMP 2017, 202

SRTour 2017, 4

TranspR 2018, 123

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