Rz. 84

Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den Nrn. 3500, 3513 VV vergütet;[32] auf ältere Rspr. kann daher nicht zurückgegriffen werden.

 

Rz. 85

Seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG erhält der Rechtsanwalt in diesen Beschwerdeverfahren die gleichen Gebühren wie in einem Revisionsverfahren. Es gilt hier das Gleiche wie in den Beschwerdeverfahren gegen Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte (siehe auch § 29 Rdn 206 ff.) mit dem Unterschied, dass dort wegen des abweichenden Instanzenzugs die Gebühren eines Berufungsverfahrens gelten.

 

Rz. 86

Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt es dagegen bei den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, also bei den Gebühren der Nrn. 3500, 3513 VV (siehe Rdn 89).

 

Rz. 87

In den genannten Verfahren erhält der Anwalt also eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV und eine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV. Kommt es zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht eine 1,3-Gebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1002, 1004 VV).

 

Beispiel 43: Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

Gegen den Beschluss des FG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, legt der Antragsteller die zugelassene Beschwerde zum FG ein. Der BFH weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Streitwert auf 1.000,00 EUR fest.

Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 1.000,00 EUR. Der Mindestwert gilt hier nicht (siehe oben Rdn 5, 77).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   140,80 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 160,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   30,55 EUR
Gesamt   191,35 EUR
 

Rz. 88

 

Beispiel 44: Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit Besprechung und Einigung

Wie vorangegangenes Beispiel 43. Aufgrund einer Besprechung mit dem Finanzamt wird eine Einigung über die Aussetzung getroffen.

Hinzu kommt jetzt eine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV sowie eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV)

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   140,80 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   132,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV   114,40 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 407,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   77,37 EUR
Gesamt   484,57 EUR
[32] Siehe hierzu zuletzt Sächsisches FG AGS 2014, 63 = NJW-Spezial 2014, 92.

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