Rz. 89

Für allgemeine Beschwerden verbleibt es bei der Regelung der Nrn. 3500 ff. VV. Hier sind keine höheren Gebühren vorgesehen (siehe § 21 Rdn 5 ff.).[33]

[33] Hansens/Braun/Schneider, Vergütungsrecht, Teil 14 Rn 26.

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