Rz. 1
Steuerrechtliche Angelegenheiten sind besondere Verwaltungsangelegenheiten, sodass zunächst einmal die Regelungen für die Vergütung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten entsprechend gelten. Auf die dortigen Ausführungen (siehe § 29) wird Bezug genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Besonderheiten, die sich in steuerrechtlichen und finanzgerichtlichen Angelegenheiten ergeben.
Rz. 2
Im außergerichtlichen Bereich ergibt sich insoweit eine Besonderheit, als § 35 RVG für bestimmte Hilfeleistungen bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auch für den Anwalt auf die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) verweist und in diesem Anwendungsbereich das RVG für unanwendbar erklärt (Vorbem. 2 Abs. 1 VV).
Rz. 3
Eine weitere Besonderheit ergibt sich in erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG, als dort nicht die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV gelten, sondern gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV, also die Gebühren eines Berufungsverfahrens.
Rz. 4
Die Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO gegen Entscheidungen über eine Aussetzung der Vollziehung sind abweichend in Vorbem. 3.2.2 Nr. 3 VV geregelt und folgen den Vorschriften eines Revisionsverfahrens.
Rz. 5
Hinsichtlich des Gegenstandswerts gilt Folgendes:
▪ | Soweit über § 35 RVG die Wertvorschriften der StBVV anzuwenden sind, gelten die Wertvorschriften der StBVV. Die Begrenzung nach § 22 Abs. 2 RVG ist nicht anzuwenden. |
▪ | Im Übrigen gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. den Vorschriften des GKG. |
▪ | Grundsätzlich greift die Verweisung auf § 52 Abs. 1–3 GKG. Zu beachten ist hier – mit gewissen Ausnahmen[1] – ein Mindestwert von 1.500,00 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). |
▪ | In Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung greift die Verweisung auf § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden.[2] |
▪ | Zu beachten ist die Höchstgrenze von 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Diese gilt auch für Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung.[3] |
▪ | Ergänzend sind hier die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit heranzuziehen.[4] |
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