Rz. 1

Steuerrechtliche Angelegenheiten sind besondere Verwaltungsangelegenheiten, sodass zunächst einmal die Regelungen für die Vergütung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten entsprechend gelten. Auf die dortigen Ausführungen (siehe § 29) wird Bezug genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Besonderheiten, die sich in steuerrechtlichen und finanzgerichtlichen Angelegenheiten ergeben.

 

Rz. 2

Im außergerichtlichen Bereich ergibt sich insoweit eine Besonderheit, als § 35 RVG für bestimmte Hilfeleistungen bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auch für den Anwalt auf die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) verweist und in diesem Anwendungsbereich das RVG für unanwendbar erklärt (Vorbem. 2 Abs. 1 VV).

 

Rz. 3

Eine weitere Besonderheit ergibt sich in erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG, als dort nicht die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV gelten, sondern gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV, also die Gebühren eines Berufungsverfahrens.

 

Rz. 4

Die Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO gegen Entscheidungen über eine Aussetzung der Vollziehung sind abweichend in Vorbem. 3.2.2 Nr. 3 VV geregelt und folgen den Vorschriften eines Revisionsverfahrens.

 

Rz. 5

Hinsichtlich des Gegenstandswerts gilt Folgendes:

Soweit über § 35 RVG die Wertvorschriften der StBVV anzuwenden sind, gelten die Wertvorschriften der StBVV. Die Begrenzung nach § 22 Abs. 2 RVG ist nicht anzuwenden.
Im Übrigen gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. den Vorschriften des GKG.
Grundsätzlich greift die Verweisung auf § 52 Abs. 13 GKG. Zu beachten ist hier – mit gewissen Ausnahmen[1] – ein Mindestwert von 1.500,00 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG).
In Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung greift die Verweisung auf § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden.[2]
Zu beachten ist die Höchstgrenze von 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Diese gilt auch für Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung.[3]
Ergänzend sind hier die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit heranzuziehen.[4]
[1] Siehe z.B. FG Münster AGS 2014, 576 = JurBüro 2014, 415.
[2] BFH AGS 2008, 96 = NJW-Spezial 2008, 59 = RVGreport 2008, 76; FG Düsseldorf AGS 2007, 568; FG Sachsen-Anhalt EFG 2007, 293 = StE 2007, 122; FG Brandenburg EFG 2006, 1704 = StE 2006, 473; FG Köln RVGreport 2007, 255; Thüringer FG EFG 2005, 1563; a.A. Sächsisches FG AGS 2007, 568 = EFG 2006, 1103.
[4] Vom 15. und 16.6.2009 (letzte Überarbeitung: Dezember 2021), abrufbar unter https://www.fg-muenster.nrw.de/infos/Verfahren_Kosten/streitwertkatalog/streitwertkatalog.pdf.

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