Rz. 141

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu informieren. Die Belehrung ist so zu gestalten, dass sie geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen (Deutlichkeitsgebot), dh sie muss sich – z.B. durch Farbe, Fettdruck oder Schriftgröße – von dem übrigen Vertragstext deutlich hervorheben und die Rechtslage unübersehbar zum Ausdruck bringen.[249] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung in AGB eingebettet wird.[250] Zu den weiteren formalen Anforderungen siehe unten (siehe Rdn 143). Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt übermittelt nebst Muster-Widerrufsformular (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB). Etwaige Fehler des Gesetzgebers bei der Gestaltung der Musterbelehrung gehen also zulasten des Verbrauchers. Eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion kommt insoweit nicht in Betracht.[251] Sachliche Änderungen oder eine unzutreffende Ausfüllung des Musters heben die Schutzwirkung auf.[252] Änderungen des Formats und der Schriftgröße sind nur zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Deutlichkeitsgebot stehen.[253] Zudem muss klar sein, auf welchen Vertrag sich das Widerrufsrecht bezieht.[254] Das Muster muss dem Verbraucher in Textform (§ 126b BGB) zugehen. Eine lediglich auf einer Website bereitgehaltene Muster-Widerrufsbelehrung genügt daher nicht.[255]

Die inhaltlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB zusammengefasst. Gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB belehren. Allerdings muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, es sei denn, das Fernkommunikationsmittel bietet für die Darstellung der Informationen nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit; im letzteren Fall reicht die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache aus.[256] Bei Vertragsschluss im Internet genügt der Hinweis auf eine Bezugsquelle (z.B. Internetlink).[257] Der Verbraucher ist darüber aufzuklären, dass der Widerruf begründungs- und formfrei erfolgen kann. Außerdem müssen Name und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsempfängers, der nicht notwendig identisch mit dem Unternehmer sein muss, angegeben sein.[258] Schließlich muss ein Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist vorhanden sein. Erforderlich ist die Angabe des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt und vom Verbraucher ermittelt werden kann.[259] Bei Fernabsatzverträgen über Verbrauchsgüter ist maßgeblicher Zeitpunkt der physische Erhalt der Ware beim Verbraucher (§ 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB). Formulierungen wie "Fristbeginn ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmer"[260] oder "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung"[261] sind irreführend. Die Angabe eines konkreten Datums des Endes der Widerrufsfrist sollte ebenfalls vermieden werden, da hierdurch dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglicht wird, den Beginn der Frist zu bestimmen.[262] Überdies muss die Belehrung auch darauf hinweisen, dass zu Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.[263] Ferner ist der Verbraucher über die wesentlichen Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts nach §§ 355, 356 BGB, einschließlich mögliche Wertersatzpflicht, Rückzahlungsfrist und Gefahrtragung, zu belehren (vgl. Rdn 151).[264] Hierzu gehört auch die Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie etwaige Ausschluss- und Erlöschungsgründe (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB).[265] Dabei genügt die bloße Aufzählung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände des § 312g Abs. 2 BGB.[266] Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher darüber belehren, dass dieser die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat; bei Fernabsatzverträgen muss er zusätzlich die Kosten der Rücksendung der Ware mitteilen, wenn diese nicht auf normalen Postweg zurückgesendet werden kann (vgl. § 357 Abs. 5 BGB).

[250] OLG Hamburg MMR 2010, 320, 321; OLG Schleswig NJW 2008, 1477.
[251] BGH v. 31.3.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838, 840 f.
[253] BGH NJW 2011, 1061, 1062.
[257] Palandt/Grüneberg, Art. 246a § 1 EGBGB Rn 9.
[258] Palandt/Grüneberg, Art. 246 EGBGB Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge