Rz. 143

Nach Art. 246a § 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB müssen bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen in einer den benutzten Kommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden. Wird der Vertrag über die Internetseiten des Unternehmers geschlossen, reicht es aus, wenn die Informationen dort leicht zugänglich sind. Sie müssen weder auf der Startseite bereitgehalten noch im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden.[273] Einer tatsächlichen Kenntnisnahme bedarf es ebenfalls nicht. Für die in Art. 246a § 3 S. 2 EGBGB genannten Informationen (erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit) reicht es nach Art. 246a § 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB aus, wenn sie in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden; insoweit genügt die Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Website des Unternehmers, auf der die Informationen unmittelbar abrufbar und zugänglich sind.[274]

[273] BGH NJW 2006, 3633; Rott, BB 2005, 53, 55.
[274] Palandt/Grüneberg, Art. 246a § 3 EGBGB Rn 2.

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