Rz. 151

Mit Erklärung des Widerrufs entfällt die Bindung des Verbrauchers an seine Willenserklärung, der Vertrag wandelt sich mit ex nunc-Wirkung in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB). Anspruchsgrundlage für die jeweilige Rückgewährpflicht ist § 355 Abs. 3 S. 1 BGB; bei Fernabsatzverträgen wird diese durch die Regelungen in § 357 BGB ergänzt.

Die Frist zur Rückgewähr beträgt 14 Tage (§ 357 Abs. 1 BGB) und beginnt für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Verbraucher ist zur Herausgabe und Rückübereignung der gelieferten Sache verpflichtet, der Unternehmer – grds. Zug um Zug – zur Rückzahlung des Kaufpreises. Bei einem Verbrauchsgüterkauf im Rahmen des Fernabsatzes ist der Verbraucher allerdings gem. § 357 Abs. 4 BGB vorleistungspflichtig. Der Verbraucher hat die an ihn geleistete Ware an den Unternehmer zurückzuliefern. Einen gelieferten Bausatz hat er davor wieder auseinanderzubauen.[289] Die Kosten der Rücksendung trägt er nur, wenn er nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet wurde. Die Gefahr der Rücksendung trägt gem. § 355 Abs. 3 S. 4 BGB der Unternehmer, der auch etwaige Kosten des Verbrauchers für die Lieferung an ihn zurückgewähren muss (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB).

[289] Schwab, JZ 2015, 644.

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