Rz. 36

Der BGH hat abweichend von der zuvor h.M. klargestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell durch gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.[56]

 

Rz. 37

 

 

Praxistipp:

Beim Wechselmodell kann kein Elternteil für das Kind wirksam Kindesunterhalt geltend machen.
Umstritten ist, ob ggf. ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden muss[57] oder die Übertragung gem. § 1628 BGB genügt.[58]

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