Rz. 36
Der BGH hat abweichend von der zuvor h.M. klargestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell durch gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.[56]
Rz. 37
Praxistipp:
▪ | Beim Wechselmodell kann kein Elternteil für das Kind wirksam Kindesunterhalt geltend machen. |
▪ | Umstritten ist, ob ggf. ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden muss[57] oder die Übertragung gem. § 1628 BGB genügt.[58] |
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