Leitsatz (amtlich)
1. Ein gerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann nur ergehen, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Zustimmung aller Beteiligten unter Einschluss auch des Verfahrensbeistandes weiterhin vorliegt.
2. Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell ist ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die zwischen ihnen bestehenden Konflikte einzudämmen und sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.
3. Eine von den Eltern vereinbarte, individuelle Regelung zum Umgang mit dem Kind trägt regelmäßig die Vermutung in sich, mit dem Kindeswohl am besten im Einklang zu stehen. Die gemeinsam getroffene Elternentscheidung indiziert die Kindeswohlgemäßheit und deshalb kann einer gerichtlichen Entscheidung in einer Umgangssache die von den Eltern erzielte Einigung grundsätzlich zugrunde gelegt werden.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 13 F 7187/18)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - der am 16. Juli 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 13 F 7187/18 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen, am ... 2014 geborenen Tochter ... Ö ... wie folgt persönlichen Umgang zu pflegen:
1. Regelumgang:
a) In den geraden Kalenderwochen hat der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit ... von donnerstags nach der Schule (16:00 Uhr) bis freitags zum Schulbeginn persönlichen Umgang zu pflegen. Der Vater holt ... donnerstags von der Schule ab und bringt das Kind freitags pünktlich zum Unterrichtsbeginn zur Schule.
b) In den ungeraden Kalenderwochen hat der Vater hat das Recht und ...