Leitsatz (amtlich)

1. Ein gerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann nur ergehen, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Zustimmung aller Beteiligten unter Einschluss auch des Verfahrensbeistandes weiterhin vorliegt.

2. Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell ist ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die zwischen ihnen bestehenden Konflikte einzudämmen und sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.

3. Eine von den Eltern vereinbarte, individuelle Regelung zum Umgang mit dem Kind trägt regelmäßig die Vermutung in sich, mit dem Kindeswohl am besten im Einklang zu stehen. Die gemeinsam getroffene Elternentscheidung indiziert die Kindeswohlgemäßheit und deshalb kann einer gerichtlichen Entscheidung in einer Umgangssache die von den Eltern erzielte Einigung grundsätzlich zugrunde gelegt werden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 13 F 7187/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - der am 16. Juli 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 13 F 7187/18 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen, am ... 2014 geborenen Tochter ... Ö ... wie folgt persönlichen Umgang zu pflegen:

1. Regelumgang:

a) In den geraden Kalenderwochen hat der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit ... von donnerstags nach der Schule (16:00 Uhr) bis freitags zum Schulbeginn persönlichen Umgang zu pflegen. Der Vater holt ... donnerstags von der Schule ab und bringt das Kind freitags pünktlich zum Unterrichtsbeginn zur Schule.

b) In den ungeraden Kalenderwochen hat der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit ... von donnerstags nach der Schule (16:00 Uhr) bis zum Montag der Folgewoche zum Schulbeginn persönlichen Umgang zu pflegen. Der Vater holt ... donnerstags von der Schule ab und bringt das Kind am Montagmorgen pünktlich zum Unterrichtsbeginn zur Schule.

c) Soweit der Umgangsbeginn nach Ziff. 1a oder 1b auf einen Tag fällt, an dem in B ... ein gesetzlicher Feiertag ist oder auf einen Tag, an dem die Schule geschlossen hat, beginnt der Umgang nach Ziff. 1a oder 1b an dem dem Feiertag bzw. dem Tag, an dem die Schule geschlossen hat vorangehenden Tag nach der Schule. Der Umgang endet,

  • wenn es sich um eine gerade Kalenderwoche handelt, freitags um 10:00 Uhr an der Hauseingangstür der Mutter oder,
  • wenn es sich um eine ungerade Kalenderwoche handelt, am Montag der Folgewoche zum Unterrichtsbeginn.
  • Der Vater bringt ... jeweils pünktlich zur Hauseingangstür der Mutter bzw. pünktlich zum Unterrichtsbeginn zur Schule.

d) Sollte es infolge der Covid-19-Pandemie oder aus anderen, nicht vorhersehbaren Gründen zu einer Schulschließung kommen, beginnt der Umgang donnerstags um 10:00 Uhr. Der Vater holt ... pünktlich vor der Hauseingangstür der Mutter ab. Der Umgang endet,

  • wenn es sich um eine gerade Kalenderwoche handelt, freitags um 10:00 Uhr an der Hauseingangstür der Mutter oder,
  • wenn es sich um eine ungerade Kalenderwoche handelt, am Montag der Folgewoche zum Unterrichtsbeginn oder, falls die Schule geschlossen sein sollte, um 10:00 Uhr an der Hauseingangstür der Mutter.

Der Vater bringt ... jeweils pünktlich zur Hauseingangstür der Mutter bzw. pünktlich zum Unterrichtsbeginn zur Schule.

2. Umgang am Geburtstag des Kindes:

Soweit der Geburtstag von ... (... 2014) nicht ohnehin auf einen Umgangstag fällt, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, mit ... am Tag nach ihrem Geburtstag - also am ... - Umgang zu pflegen. In diesem Fall holt der Vater ... am ... nach der Schule bzw., wenn an diesem Tag die Schule geschlossen sein sollte, um 10:00 Uhr an der Hauseingangstür der Mutter ab. Er bringt ... am Folgetag, den ..., pünktlich um 10:00 Uhr zur Hauseingangstür der Mutter zurück.

3. Ferienumgang:

a) Winterferien. Die Winterferien nach dem Ferienkalender der B ... Schulen verbringt ... im jährlichen Wechsel entweder mit der Mutter oder mit dem Vater. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, beginnend ab 2021 in jedem ungeraden Kalenderjahr während der Winterferien mit ... Umgang zu pflegen. Der Umgang beginnt am letzten Schultag nach der Schule und endet am ersten Schultag nach den Ferien zu Unterrichtsbeginn. Die Winterferien in den geraden Kalenderjahren verbringt ... mit der Mutter.

b) Osterferien. Die Osterferien nach dem Ferienkalender der B ... Schulen werden zwischen Mutter und Vater geteilt. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, während der ersten Hälfte der Osterferien mit ... Umgang zu pflegen. Der Umgang beginnt am letzten Schultag nach der Schule und endet am Ostersonntag um 12:00 Uhr an der Hauseingangstür der Mutter. Die zweite Hälfte der Osterferien beginnend ab Ostersonntag 12:00 Uhr verbringt ... mit der Mutter.

c) Sommerferien. Die Sommerferien nach dem Ferienkalender der B ... Schulen werden zwischen Mutter und Vater geteilt...

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