Tenor
1. Die Beschwerden der Kindesmutter und des betroffenen Kindes vom 15.02.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13.01.2021 (Az. 5 F 629 / 20), werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem betroffenen, derzeit 15 Jahre alten Sohn im Einzelnen geregelt und festgelegt. Die Regelung des Umgangsrechtes als solche ist ausgewogen und berücksichtigt - jedenfalls im Grundsatz - die Interessen des Umgangsberechtigten, der obhutsberechtigten Kindesmutter sowie des betroffenen Kindes in angemessenem Maße. Bedenken in inhaltlicher Sicht werden seitens beider Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden nicht vorgebracht; die übrigen Beteiligten des Verfahrens haben sich gegen die Regelung in inhaltlicher Sicht nicht gewandt.
Ziel der Beschwerden ist vielmehr, die Regelung eines Umgangs überhaupt zu vermeiden bzw. den Ausschluss des Umgangs (befristet) festzustellen. Dies beruht primär auf einer beginnenden bzw. sich verfestigenden Verweigerungshaltung des betroffenen Kindes, daneben auch auf der Befürchtung der Kindesmutter, bei festgelegtem Umgang werde sie zu dessen Durchsetzung (gegen den Willen des Kindes) gezwungen und unter Umständen mit Zwangsmitteln belastet. Daraus ergeben sich jedoch keine eine Einschränkung des Umgangs im Sinne eines Ausschlusses rechtfertigenden Gründe.
1. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die ...