Rz. 45

Regelungen zu überraschenden und mehrdeutigen Klauseln finden sich in § 305c BGB. Danach werden AGB, die nach den Umständen– insb. dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags – so ungewöhnlich sind, dass der Arbeitnehmer mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Bei der Prüfung, ob die Klausel für den Arbeitnehmer überraschend ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen. Dies sind zum einen das äußere Erscheinungsbild, wie z.B. Druck, Länge, Aufbau usw., zum anderen aber auch die Belastung des Arbeitnehmers durch die entspr. Klausel.[15] Der Klausel muss weiterhin ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnen.[16] Inwieweit Arbeitsvertragsklauseln für Auslandseinsätze von den Arbeitsgerichten als überraschend angesehen werden, bleibt abzuwarten. Für den Bereich der Rückzahlungsklauseln war nach der Rechtsprechung des BAG schon früher anerkannt, dass eine solche Vereinbarung klar und unmissverständlich sein muss, da sie den Arbeitnehmer besonders belastet (zu Rückzahlungsklauseln s. Rdn 133 ff.).

 

Rz. 46

Auch eine Ausschlussfrist, die ohne besonderen Hinweis oder unter einer falschen Überschrift in den Vertrag eingefügt wird, erfüllt die Anforderungen an eine überraschende Klausel, obwohl Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen generell nicht als überraschend gewertet werden.[17]

Wird mittels einer AGB die Rechtswahl (s. Rdn 91 ff., 228 ff.) für das Arbeitsverhältnis getroffen, ist die Klausel überraschend, wenn die Anwendung ausländischen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis mit engster Verbindung zum deutschen Recht vereinbart wurde.[18] Überraschend ist ebenfalls die Wahl eines Gerichtsstands (zur Gerichtsstandsvereinbarung s. Rdn 183 ff.) ohne Bezug zum Hauptsitz und zur Niederlassung des Verwenders (Arbeitgebers).[19]

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (s. Rdn 139) musste auch nach bisheriger Rechtsprechung des BAG so eindeutig formuliert sein, dass aus Sicht des Arbeitnehmers kein vernünftiger Zweifel über den Anspruch auf Karenzentschädigung entstehen kann.[20]

 

Rz. 47

Bei vorformulierten Verbraucherverträgen, die nur zur einmaligen Anwendung bestimmt sind und die die Erfordernisse an AGB somit nicht erfüllen, findet § 305c BGB keine Anwendung. In solchen Fällen wendet das BAG allerdings die Richtlinien für das Verbot überraschender Klauseln dennoch unabhängig von den AGB-Regelungen im BGB an. Insoweit gilt § 305c BGB entgegen der Anordnung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB inhaltlich auch für nur einmalig verwendete Verträge.

Ist die Klausel unklar, gehen nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders (Arbeitgeber). Hinsichtlich auslandsbedingter Umzugskosten hat das BAG auch bisher entschieden, dass bei einer Klausel, nach der die Umzugskosten vom Arbeitgeber getragen werden, im Zweifel auch die Rückumzugskosten erfasst sind.[21] Problematisch sind auch Klauseln über den Wegfall der Rückkehrzusage (s. Rdn 155 ff.).

Den Arbeitgebern ist bei solchen kritischen Klauseln anzuraten, klare und eindeutige Formulierungen zu verwenden. Es kann weiterhin angebracht sein, einige Klauseln individuell mit dem Arbeitnehmer auszuhandeln und das Verhandlungsergebnis explizit als Individualvereinbarung festzuhalten.

[16] BGH, BGHZ 100, 85.
[18] Vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 289.
[19] LG Konstanz, BB 1983, 1372.
[21] BAG, AP BGB § 157 Nr. 7; NZA 1996, 30 [BAG 26.7.1995 – 5 AZR 216/94].

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