Rz. 139

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auch in der Zusatzvereinbarung wirksam vereinbart werden. Gem. § 74 HGB ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer hierfür eine Karenzentschädigung gezahlt wird, das Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauert und eine Urkunde über dieses Wettbewerbsverbot dem Arbeitnehmer übergeben wurde. Zum 1.1.2002 wurde § 75b HGB aufgehoben, nach dem bei einer Tätigkeit außerhalb Europas ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung zulässig sein sollte. Mithin müssen alle Wettbewerbsverbote dem § 74 HGB vollumfänglich entsprechen. Verbleibt der Arbeitnehmer im Ausland und scheidet aus dem deutschen Unternehmen aus, muss das nachvertragliche Wettbewerbsverbot den gesetzlichen Regelungen des Auslands entsprechen, da es nur dann eine Nachwirkung entfalten kann.

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