Rz. 228

Die Zulässigkeit und Grenzen der Wahl der anwendbaren Rechtsordnung unterliegen dem internationalen Privatrecht. Die ausländischen Arbeitsvertragsparteien werden die anwendbare Rechtsordnung nach Maßgabe der Regelungen des internationalen Privatrechts ihrer Rechtsordnung vornehmen. Für die deutsche Rechtsordnung galt das EGBGB. Diese Regelungen des internationalen Privatrechts stammten ursprünglich aus dem EVÜ v. 19.6.1980, welches in Deutschland am 1.4.1991 in Kraft getreten war und in verschiedenen Normen des EGBGB inkorporiert wurde. Seit dem 17.12.2009 ist nunmehr die VO (EG) 593/08 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I) in Kraft getreten und hat die alten Anknüpfungsregelungen abgelöst. Allerdings wurden die bisherigen Regelungen weitgehend wortgleich in die VO übernommen. Klagt ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens, dessen Arbeitsvertrag ausländischem Recht unterliegt, der aber in einem deutschen Betrieb tätig ist, vor einem deutschen ArbG, ermittelt dies die anwendbare Rechtsordnung anhand der VO (EG) 593/08. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 593/08 können die Arbeitsvertragsparteien das anzuwendende Recht frei wählen. Diese Rechtswahl kann zum einen sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Zum anderen ist auch eine nachträgliche Rechtswahl möglich. Ferner kann die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil getroffen werden.

 

Rz. 229

Die Arbeitsvertragsparteien können daher sowohl in dem Arbeitsvertrag als auch in der Zusatzvereinbarung aus deutscher Sicht die Anwendung ausländischen Rechts vereinbaren.

Eine konkludente Rechtswahl setzt voraus, dass sich ein entspr. realer Parteiwille mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Einzelfalls ergibt.[2] Indizien für eine konkludente Rechtswahl sind insb. der Ort und die Sprache des Vertragsschlusses, die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstands, die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften in dem Arbeitsvertrag oder die Vereinbarung der Auslegung des Vertrags nach einem bestimmten Recht. Ein Indiz für eine nachträgliche Rechtswahl kann das Verhalten der Parteien im Prozess, insb. die beiderseitige Behandlung der Sache nach einer Rechtsordnung, darstellen (s. Rdn 91 ff.).

[2] BGH, NJW-RR 2000, 1004.

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