Rz. 289

Löst ein Unfall nicht nur für den Dienstherrn Versorgungsleistungen aus, sondern auch Kostenverpflichtungen für einen SVT, gehen die Ansprüche des Beamten auf Schadenersatz auf beide Gläubiger als Gesamtgläubiger über.[227]

 

Rz. 290

Leistungen aus der Rentenversicherung können z.B. bei später verbeamteten Personen in Betracht kommen (siehe auch die Rechtslage beim 450 EUR-Job). Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere bei Unfällen nach Eingliederung in einen fremden Betrieb und bei Nothilfe denkbar. Auch Beamte können freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse sein.

 

Rz. 291

Hat der Ersatzpflichtige den Schaden nicht in vollem Umfang zu ersetzen, steht dem SVT gegenüber dem Dienstherrn ein Quotenvorrecht zu.[228] Es kommt also nicht zu einer Ausgleichung entsprechend der jeweiligen Leistung, vielmehr erhält der nach § 116 SGB X Regressberechtigte bei unzureichender Regressmasse unverhältnismäßig mehr. Insbesondere Vorteilsausgleichungen und Verletzung von Schadenminderungspflichten wirken damit regelmäßig (neben Haftungseinwänden) gegen den Dienstherrn.

 

Rz. 292

 

Hinweis

Siehe die Rechenbeispiele zum Beamtenrecht: Beispiel 2.20 (siehe Rn 330), Beispiel 2.23 (siehe Rn 341), Beispiel 2.24 (siehe Rn 346), Beispiel 2.25 (siehe Rn 347).

[227] BGH v. 15.3.1983 – VI ZR 156/80 – BG 1984, 785 = DVBl 1983, 1241 = MDR 1983, 835 = NVwZ 1985, 219 = VersR 1983, 686 (Aber: Von der Gesamtgläubigerschaft sind solche Leistungen des Dienstherrn ausgenommen, für die beim SVT keine Leistungspflicht besteht [hier: Kosten für höhere Pflegeklasse]).
[228] Siehe hierzu im Einzelnen die Entscheidung des BGH v. 14.2.1989 – VI ZR 244/88 – NZV 1989, 268 = VersR 1989, 648 (mit anschaulicher Berechnung) sowie BGH v. 17.11.1988 – III ZR 202/87 – BGHZ 106, 13 = MDR 1989, 614 = NJW 1989, 1735 = VersR 1989, 495 = zfs 1989, 229 (nur Ls.); BGH v. 16.11.1962 – VI ZR 11/62 – VersR 1963, 239.

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