Rz. 289
Löst ein Unfall nicht nur für den Dienstherrn Versorgungsleistungen aus, sondern auch Kostenverpflichtungen für einen SVT, gehen die Ansprüche des Beamten auf Schadenersatz auf beide Gläubiger als Gesamtgläubiger über.[227]
Rz. 290
Leistungen aus der Rentenversicherung können z.B. bei später verbeamteten Personen in Betracht kommen (siehe auch die Rechtslage beim 450 EUR-Job). Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind insbesondere bei Unfällen nach Eingliederung in einen fremden Betrieb und bei Nothilfe denkbar. Auch Beamte können freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse sein.
Rz. 291
Hat der Ersatzpflichtige den Schaden nicht in vollem Umfang zu ersetzen, steht dem SVT gegenüber dem Dienstherrn ein Quotenvorrecht zu.[228] Es kommt also nicht zu einer Ausgleichung entsprechend der jeweiligen Leistung, vielmehr erhält der nach § 116 SGB X Regressberechtigte bei unzureichender Regressmasse unverhältnismäßig mehr. Insbesondere Vorteilsausgleichungen und Verletzung von Schadenminderungspflichten wirken damit regelmäßig (neben Haftungseinwänden) gegen den Dienstherrn.
Rz. 292
Hinweis
Siehe die Rechenbeispiele zum Beamtenrecht: Beispiel 2.20 (siehe Rn 330), Beispiel 2.23 (siehe Rn 341), Beispiel 2.24 (siehe Rn 346), Beispiel 2.25 (siehe Rn 347).
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