Rz. 347
Beispiel 2.25
Die Ausgangswerte entsprechen dem Beispiel 2.24 (siehe Rn 346).
Die Haftpflichtversicherung rechnet sowohl mit der Unfallversicherung (GUV) als auch mit der privaten Krankenversicherung nach Teilungsabkommen (und nicht nach Rechtslage) ab.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 80 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 10.000 EUR | Ersatz: | 8.000 EUR | 5.000 EUR | 3.000 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 1.000 EUR | Rechtslage | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 750 EUR | ||
2. GUV | 3.000 EUR | TA-Quote[250] | 1.800 EUR[251] | 1.800 EUR | 1.800 EUR | |||
3. PKV (Zusatz-) | 3.000 EUR | TA-Quote[252] | 1.650 EUR[253] | 1.650 EUR | 1.650 EUR | |||
4. Beihilfe | 3.000 EUR | Rechtslage | 1.000 EUR | --- | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | Private Kranken-/Pflegeversicherung | |||||||
4. | Dienstherr/Beihilfeträger |
Rz. 348
Für die Schadenersatzleistung an die Beihilfe ist eine Berechnung wie im Beispiel 2.24 (siehe Rn 346) anzustellen. Es sind dabei nicht die tatsächlichen Zahlungen (an GUV und PKV) im Rahmen des Quotenvorrechts zu berücksichtigen, sondern ausschließlich die nach Rechtslage an GUV und PKV – fiktiv – geschuldeten Zahlungen.
Rz. 349
Die Grundzüge zum Quotenvorrecht gelten auch dann, wenn mit der PKV[254] oder dem SVT[255] (z.B. Krankenkasse, GUV) im Rahmen eines Teilungsabkommens abgerechnet wird. Für Anspruchsteller und beamtenrechtlichen Versorgungsträger sind dann unter Berücksichtigung der Haftungsquote der jeweils fiktiv (bei unterstelltem Rechtslageregress) an die PKV/SVT zu entrichtende Betrag der Berechnung zugrunde zu legen.
Berechnung: Aufwand * Teilungsabkommensquote (TA-Quote) = Zahlbetrag.
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