Rz. 341
Beispiel 2.23
Anstelle der privaten Krankenversicherung (Beispiel 2.22, siehe Rn 336) ist ein UVT[248] eintrittspflichtig (z.B. Gemeindeunfallversicherungsverband [GUV] bei Schülerwegeunfall des Kindes eines Beamten) und zahlt 4.000 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 80 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 10.000 EUR | Ersatz: | 8.000 EUR | 5.000 EUR | 3.000 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 1.000 EUR | Rechtslage | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 600 EUR | ||
2. GUV | 4.000 EUR | Rechtslage | 4.000 EUR | 4.000 EUR | 2.400 EUR | |||
3. Beihilfe | 5.000 EUR | Rechtslage | 3.000 EUR | --- | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | Dienstherr/Beihilfeträger |
Rz. 342
Die unmittelbar betroffene Person (Anspruchsteller) und ein gesetzlicher SVT (z.B. GUV) sind im Außenverhältnis gegenüber dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger gemeinsam quotenbevorrechtigt, erst im Innenverhältnis von Anspruchsteller und SVT ist der bevorrechtigte Betrag dann anteilig und gleichberechtigt aufzuteilen (relative Theorie): Der Gesamtaufwand von Anspruchsteller und GUV beträgt 5.000 EUR (1.000 EUR + 4.000 EUR). Das Quotenvorrecht ist anteilig entsprechend der jeweiligen Belastung auf Anspruchsteller (1000/5000 = 1/5) und GUV (4000/5000 = 4/5) anzuwenden.
Rz. 343
Liegt der Gesamtaufwand von Anspruchsteller und GUV unter dem vom Haftpflichtigen geschuldeten Gesamtschadenersatz (Beispielsquote i.H.v. 60 % = 6.000 EUR), erhalten beide (Anspruchsteller, GUV) trotz der Haftungsquote vollen Ersatz ihrer Aufwendungen.
Rz. 344
Reicht der zur Verfügung stehende Betrag (Beispielsquote i.H.v. nur noch 30 % = 3.000 EUR) nicht mehr aus, den kumulierten Aufwand von Anspruchsteller und GUV zu decken, erfolgt jetzt eine jeweils anteilige Kürzung: Der Anspruchsteller erhält 1/5 des zur Verfügung stehenden Schadenbetrages (1/5 von 3.000 EUR = 600 EUR) und der GUV 4/5 (2.400 EUR).
Rz. 345
Der Gesamtschaden von Anspruchsteller und Rentenversicherung beträgt 1.000 EUR (600 EUR + 400 EUR). Das Quotenvorrecht ist anteilig entsprechend der jeweiligen Belastung auf Anspruchsteller (600/1000 = 60 %) und Rentenversicherung (400/1000 = 40 %) anzuwenden.
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