Rz. 5
Hinweis
Zu weitergehenden Details wird auf die Darstellung in den Kapiteln 4, 5, 7, 8 und 9 verwiesen (siehe § 4 Rn 321 ff., § 5 Rn 141 ff., § 7 Rn 39 ff., 87 ff., § 8 Rn 174 ff., § 9 Rn 79 f.).
Rz. 6
Beispielsweise sind die folgenden Drittleistungsträger hervorzuheben:
a) Sozialversicherungsträger (SVT)
Rz. 7
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung haben die SVT (Krankenkasse, Pflegekasse, RVT, UVT,[1] ferner die einem SVT ähnliche[2] Arbeitsverwaltung – dazu siehe § 4 Rn 608) Leistungen zu erbringen ohne Rücksicht darauf, ob der Unfall von dem Verletzten ganz oder teilweise mitverschuldet wurde.
Rz. 8
Auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf gesetzliche Sozialversicherungsleistungen haben.
b) Private Vorsorge
Rz. 9
Aufgrund privater Vorsorge kann der Verletzte Ansprüche gegen seine private Kranken- oder Pflegeversicherung haben. Ferner ist an Leistungen aus einer privaten Krankentagegeld-, Pflegezusatz-Tagegeld-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und/oder Kapital- bzw. Risiko-Lebensversicherung zu denken.
Rz. 10
Der Verletzte muss teilweise zur Wahrung seiner Anspruchsrechte Meldefristen beachten.
Rz. 11
U.U. ist es für die Zahlungspflicht dieser privaten Versicherer von Belang, in welcher Art und Weise der bei ihnen versicherte Geschädigte zum Unfallgeschehen beigetragen hat: Im Einzelfall (z.B. Alkoholfahrt, anderweitige grobe Fahrlässigkeit) kann die Eintrittspflicht ausgeschlossen sein.
c) Arbeitgeber, Dienstherr
Rz. 12
Abhängig Beschäftigte erhalten für begrenzte Zeiträume ihr Einkommen trotz Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitsgebers/Dienstherrn weiter gezahlt.
d) Sozialhilfeträger (SHT), sonstige Träger
Rz. 13
Das soziale Netz fängt letztlich diejenigen auf, die nicht im Rahmen gesetzlicher oder privater Vorsorge Schutz genießen: Hier greifen SHT oder ausführende Behörden im Rahmen des AsylbLG ein.
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