Rz. 141

Auch wenn Selbstständige und Inhaber von Betrieben oftmals nicht verpflichtet sind, Mitglied des Sozialversicherungssystems zu sein, haben sie es gleichwohl selbst in ihrer Hand, Risikovorsorge zu betreiben. Der Selbstständige kann freiwillig am sozialen Sicherungssystem durch eigene Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Unfallversicherung teilnehmen, deren Leistungen dann anspruchsmindernd auf den Schaden anzurechnen sind (siehe Rn 167).

 

Rz. 142

Teilweise sind Selbstständige wie Arbeitnehmer bereits Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, § 2 Nr. 8 SGB VI; Künstler, § 2 Nr. 5 SGB VI, § 1 KSVG) oder in berufsständischen Versorgungswerken (Angehörige der klassischen verkammerten Freiberufler: Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und -bevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte). Teilweise nehmen selbstständige Handelsvertreter an Versorgungswerken derjenigen Unternehmen teil, deren Produkte sie vertreten.[122]

 

Rz. 143

In der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht teilweise Pflichtversicherungsschutz (z.B. Künstler, § 1 KSVG).

 

Rz. 144

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist teilweise eine Pflichtversicherung von Unternehmern vorgesehen (auch Pflichtversicherung kraft Satzung, § 3 SGB VII).

 

Rz. 145

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind Betriebsausgaben, die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.[123]

Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zwar zu den Betriebseinnahmen, sind aber steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen (§ 3c I EStG) greift nicht ein.
Das gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen. Diese sind steuerlich i.d.R. als Arbeitnehmer anzusehen. Die von ihnen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn[124] dar.
Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich i.d.R. keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.
[122] OLG München v. 2.2.2000 – 7 U 4410/99 – DAR 2001, 364 = OLGR 2001, 168 = r+s 2001, 15 = VersR 2001, 1429 = VRS 100, 420 (Keine Anrechnung einer Berufsunfähigkeitsrente, die an die Stelle des Handelsvertreterausgleiches nach § 89b HGB getreten ist).
[123] OFD Magdeburg, Verfügung v. 9.7.2004 – S 2144 – 33 – St 211 – DB 2004, 2191 = DStR 2004, 1607 = Versicherungswirtschaft 2008, 1372.
[124] Vorsicht: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.

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