Rz. 606
Hinweis
Dazu mehr in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 603 ff.).
Rz. 607
Der Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall kommt zum Tragen.
Rz. 608
In den Fällen der §§ 110 f. SGB VII, §§ 640 f. RVO (grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitsunfall) steht nur SVT ein eigenes, auf Aufwendungsersatz gerichtetes Forderungsrecht zu. Da Bundesagentur für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine SVT sind (sondern als solche nur im Rahmen des § 116 SGB X gelten), können sie ihre Aufwendungen (u.a. unfallkausales Arbeitslosengeld) nicht nach §§ 110 f. SGB VII, §§ 640 f. RVO von einem Ersatzpflichtigen erstattet verlangen.[382] § 6b I 2 SGB II ändert hieran nichts.
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