Rz. 606

 

Hinweis

Dazu mehr in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 603 ff.).

 

Rz. 607

Der Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall kommt zum Tragen.

 

Rz. 608

In den Fällen der §§ 110 f. SGB VII, §§ 640 f. RVO (grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitsunfall) steht nur SVT ein eigenes, auf Aufwendungsersatz gerichtetes Forderungsrecht zu. Da Bundesagentur für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine SVT sind (sondern als solche nur im Rahmen des § 116 SGB X gelten), können sie ihre Aufwendungen (u.a. unfallkausales Arbeitslosengeld) nicht nach §§ 110 f. SGB VII, §§ 640 f. RVO von einem Ersatzpflichtigen erstattet verlangen.[382] § 6b I 2 SGB II ändert hieran nichts.

[382] Siehe auch Küppersbusch/Höher, Rn 708 (Fn 8) mit Hinweis auf die fehlende Einbeziehung bei § 158c IV VVG a.F.

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