Rz. 79

Erhält der verletzte Dienstpflichtige eine Rente eines SVT, müssen die Dienstberechtigten sich diese anspruchsmindernd anrechnen lassen.[83]

 

Rz. 80

Da sich im Fall der Tötung eines Dienstpflichtigen Hinterbliebenenrenten nach dem entgangenen familienrechtlich geschuldeten Unterhalt und nicht nach den entgangenen Diensten richten, besteht keine Kongruenz zu Drittleistungen.[84]

[83] BGH v. 25.10.1977 – VI ZR 220/75 – BGHZ 69, 380 = JR 1978, 152 = JZ 1978, 67 = MDR 1978, 216 = NJW 1978, 159 = VersR 1978, 90; Küppersbusch/Höher, Rn 602 (zu Ziff. 8).
[84] MüKo- Wagner, § 845 Rn 18.

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