Rz. 174

Von Drittleistungsträgern werden zum Haushaltsführungsschaden kongruente Leistungen erbracht, die dann anspruchsmindernd auf den Direktanspruch anzurechnen sind. Auf die jeweiligen Schadenkongruenzen ist zu achten.

1. Veränderung

 

Rz. 175

Für die Kapitalisierung von Regressforderungen der Drittleistungsträger ist zu bedenken, dass sich der Haushaltsführungsschaden rechtlich aus dem übergangsfähigen Verdienstausfallschadenanteil und dem nicht übergangsfähigen Teil der vermehrten Bedürfnisse zusammensetzt (im Detail siehe Rn 31 f., Rn 33 ff.). Die jeweiligen schadenkongruenten Anteile verändern sich mit jeder Veränderung der familiären Situation (z.B. sukzessiver Auszug der Kinder, Verrentung des Partners, Tod des Partners, Heirat, Scheidung). Damit verändert sich auch der Anteil des übergangsfähigen Verdienstausfallanteiles des Haushaltsführungsschadens (Beispiel 8.2, siehe Rn 36).

 

Rz. 176

Soweit der Ausfall der verletzten Person (Hausfrau, Hausmann) den vermehrten Bedürfnissen (Eigenversorgung, § 843 BGB) zuzurechnen ist, besteht keine sachliche Kongruenz zu Lohnersatzleistungen, so dass der Forderungsübergang wegen dieses Teiles entfällt.[203] Soweit der Forderungsübergang bzgl. des Haushaltsführungsschadens nur den Anteil des Verdienstausfallschadens (Fremdversorgung, § 842 BGB) betrifft, bedeutet dieses:

 

Rz. 177

 
Ehegatten Kongruenz nur zum Fremdversorgungsschaden.
Lebenspartner (LPartG) Bis zum 31.12.2004 keine Kongruenz, ab 1.1.2005 wie bei Ehegatten.
Ledige, Verwitwete Keine Kongruenz und damit kein Regressanspruch des SVT, da hier nur vermehrte Bedürfnisse des Verletzten selbst tangiert sind.
Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft Keine Kongruenz.
Kinder Kongruenz zum Fremdversorgungsschaden.
 
Teilungsabkommen Abkommen können spezielle Regeln zur Übergangsfähigkeit von Renten unabhängig von der rechtlichen Zuordnung zu § 842 BGB oder § 843 BGB enthalten.
[203] BGH v. 23.6.1998 – VI ZR 327/98 – DAR 1998, 447 = NZV 1998, 456; BGH v. 8.10.1996 – VI ZR 247/95 – DAR 1997, 66 = MDR 1997, 146 = NJW 1997, 256 = NZV 1997, 71= r+s 1997, 22 = VersR 1996, 1565 = zfs 1997, 12; BGH v. 25.9.1973 – VI ZR 49/72 – BG 1974, 268 = FamRZ 1975, 30 = MDR 1974, 302 = NJW 1974, 41, 640 = SGb 1974, 390 = VersR 1974, 162 = zfs 1974, 158.

2. Übersicht

 

Rz. 178

 

Übersicht 8.3: Haushaltsführungsschaden und Kongruenz

Leistung Verdienstausfall vermehrte ­Bedürfnisse Unterhalts­schaden
Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld x
Erwerbsminderungsrente (u.a. RVT) x
Verletztenrente (u.a. UVT) x
Haushaltshilfe x
häusliche Pflegehilfe x
Hinterbliebenenrente x

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