Rz. 321
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches (Haftung, Kausalität, Schadenhöhe), die außerordentliche Gerichtsbarkeit befasst sich vorrangig mit den Verpflichtungen der Drittleistungsträger gegenüber der verletzten Person aus dem Drittleistungsverhältnis heraus (z.B. sozialrechtliche oder arbeitsvertragliche Leistungsansprüche). Nur in wenigen Ausnahmen ist von dieser Aufgabenverteilung abgewichen: Beispielsweise sind Schadenersatzansprüche gegen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, Leistungsansprüche aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag vor dem Zivilgericht zu klären.
Rz. 322
Der Umstand, dass die Zuständigkeiten für die das Schadenersatzsystem steuernden Fragen von Haftung, Schadenhöhe, Forderungsübergang und Drittleistung nicht in einer einzigen ministerialen Hand sind (und auch nicht sein können), fördert nicht gerade die Zuverlässigkeit einer auch auf den Regress abgestimmten Gesetzgebung. Dieses gilt umso mehr, wenn aus übergeordneten politischen Erwägungen das soziale Leistungssystem beschnitten wird ohne Rücksicht auf die daran anknüpfenden Fragen z.B. des gesetzlichen Forderungsüberganges und der Schadenkongruenz.
Rz. 323
Der Verdienstausfall bei abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Beamte) wird weitgehend durch das soziale Sicherungssystem aufgefangen. Verbleiben nach Abzug der Drittleistungen dem Verletzten noch Verdiensteinbußen, sind diese ihm vom Schädiger zu erstatten.
Rz. 324
Gerade in der ersten Zeit nach einem Schadenfall verbleiben – auch unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleiches – dem Geschädigten selbst kaum noch eigene, von ihm selbst einzufordernde Ersatzansprüche wegen Erwerbseinbußen. Wegen der Forderungsübergänge sind hier die Drittleistungsträger anspruchs- und forderungsberechtigt, dem unmittelbar Geschädigten fehlt damit die Aktivlegitimation.[252]
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