Rz. 321

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches (Haftung, Kausalität, Schadenhöhe), die außerordentliche Gerichtsbarkeit befasst sich vorrangig mit den Verpflichtungen der Drittleistungsträger gegenüber der verletzten Person aus dem Drittleistungsverhältnis heraus (z.B. sozialrechtliche oder arbeitsvertragliche Leistungsansprüche). Nur in wenigen Ausnahmen ist von dieser Aufgabenverteilung abgewichen: Beispielsweise sind Schadenersatzansprüche gegen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, Leistungsansprüche aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag vor dem Zivilgericht zu klären.

 

Rz. 322

Der Umstand, dass die Zuständigkeiten für die das Schadenersatzsystem steuernden Fragen von Haftung, Schadenhöhe, Forderungsübergang und Drittleistung nicht in einer einzigen ministerialen Hand sind (und auch nicht sein können), fördert nicht gerade die Zuverlässigkeit einer auch auf den Regress abgestimmten Gesetzgebung. Dieses gilt umso mehr, wenn aus übergeordneten politischen Erwägungen das soziale Leistungssystem beschnitten wird ohne Rücksicht auf die daran anknüpfenden Fragen z.B. des gesetzlichen Forderungsüberganges und der Schadenkongruenz.

 

Rz. 323

Der Verdienstausfall bei abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Beamte) wird weitgehend durch das soziale Sicherungssystem aufgefangen. Verbleiben nach Abzug der Drittleistungen dem Verletzten noch Verdiensteinbußen, sind diese ihm vom Schädiger zu erstatten.

 

Rz. 324

Gerade in der ersten Zeit nach einem Schadenfall verbleiben – auch unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleiches – dem Geschädigten selbst kaum noch eigene, von ihm selbst einzufordernde Ersatzansprüche wegen Erwerbseinbußen. Wegen der Forderungsübergänge sind hier die Drittleistungsträger anspruchs- und forderungsberechtigt, dem unmittelbar Geschädigten fehlt damit die Aktivlegitimation.[252]

[252] BGH v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08 – DAR 2010, 197 = FamRZ 2010, 896 = jurisPR-VerkR 11/2010, Anm. 1 (Anm. Jahnke) = MDR 2010, 381 = NJW-RR 2010, 839 = NJW-Spezial 2010, 169 = NZV 2010, 293 = r+s 2010, 167 = SP 2010, 144 = VersR 2010, 642 = VRS 118, 340 = zfs 2010, 315; OLG Hamm v. 16.10.2003 – 6 U 16/03 – DAR 2004, 144 (nur Ls.) = NJW 2004, 1427 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 317 = NZV 2004, 43 = OLGR 2004, 43 = SP 2004, 153 = VersR 2004, 1425 (Anm. Kerpen) unter Hinweis auf Wussow/Küppersbusch, 7. Aufl. 2000, Rn 339a. Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, vor § 249 BGB Rn 260, § 844 BGB Rn 58, Burmann/Jahnke "Die Auswirkungen der Eintrittspflicht einer gesetzlichen Unfallversicherung (u.a. Berufsgenossenschaft) für die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche" NZV 2011, 473, Jahnke "Haftpflichtereignis und Rückgriff der Drittleistungsträger – (nur) ein Überblick" r+s Sonderheft 2011 zum 75. Geburtstag von Hermann Lemcke, S. 43.

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