Rz. 87

Bei der Regulierung sind Forderungsübergänge und etwaige künftige Leistungen von dritter Seite (SVT, Arbeitgeber, Dienstherr, sonstige Drittleistungs- und Versorgungsträger) zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist die Unübersichtlichkeit des Versorgungssystems, das weder einheitliche Forderungsübergänge noch stets gleichmäßiges Verteilen von Gläubigerleistungen kennt.

 

Rz. 88

Für die Schadenregulierung ist festzustellen,

welche Ansprüche

welcher Person

d.h., dem unmittelbar Verletzten (bei Tötung seinen Hinterbliebenen) oder
einem anderen Forderungsberechtigten, der seine Rechte von diesem ableitet,
in welcher Höhe und
für welchen Zeitraum zustehen.
 

Rz. 89

Es ist stets zu schauen,

in welches Versorgungssystem der Verletzte/Getötete im Unfallzeitpunkt eingebettet war und
welche Veränderungen sich bis zum Zeitpunkt einer Abfindung oder anderen rechtsbeeinträchtigenden Handlungen (wie Quotenvereinbarung, Verjährung) ergaben.
Auch die sich parallel entwickelnde Gesetzeslage im Leistungsrecht ist nicht zuletzt unter dem Aspekt einer Systemänderung zu bedenken.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Unfall von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Leistungsberechtigten nach beamtenrechtlichen Aspekten.

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