Rz. 87
Bei der Regulierung sind Forderungsübergänge und etwaige künftige Leistungen von dritter Seite (SVT, Arbeitgeber, Dienstherr, sonstige Drittleistungs- und Versorgungsträger) zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist die Unübersichtlichkeit des Versorgungssystems, das weder einheitliche Forderungsübergänge noch stets gleichmäßiges Verteilen von Gläubigerleistungen kennt.
Rz. 88
Für die Schadenregulierung ist festzustellen,
▪ | welche Ansprüche | ||||
▪ | welcher Person
|
||||
▪ | in welcher Höhe und | ||||
▪ | für welchen Zeitraum zustehen. |
Rz. 89
Es ist stets zu schauen,
▪ | in welches Versorgungssystem der Verletzte/Getötete im Unfallzeitpunkt eingebettet war und |
▪ | welche Veränderungen sich bis zum Zeitpunkt einer Abfindung oder anderen rechtsbeeinträchtigenden Handlungen (wie Quotenvereinbarung, Verjährung) ergaben. |
▪ | Auch die sich parallel entwickelnde Gesetzeslage im Leistungsrecht ist nicht zuletzt unter dem Aspekt einer Systemänderung zu bedenken. |
▪ | Besondere Aufmerksamkeit verdient der Unfall von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Leistungsberechtigten nach beamtenrechtlichen Aspekten. |
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