Rz. 39

 

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 274ff.

1. Arbeitsverwaltung

 

Rz. 40

 

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 326ff.

 

Rz. 41

Die Arbeitsverwaltung erbringt, anders als die Sozialversicherung im Übrigen, mit Ausnahme von Barleistungen Leistungen auch an Personen, die im Unfallzeitpunkt noch nicht beitragspflichtig waren. Dazu zählen neben der Beratung u.a. auch Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Jugendlicher.

2. Gesetzliche Krankenversicherung

 

Rz. 42

 

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 340ff.

 

Rz. 43

Die gesetzliche Krankenversicherung kann zu späterer Zeit Krankengeld zahlen.

3. Gesetzliche Rentenversicherung

 

Rz. 44

 

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 366ff.

a) Renten-Überleitungsgesetz

 

Rz. 45

Nach dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG[42]) werden (außerhalb der Voraussetzungen u.a. des SGB VI) Hinterbliebenen-, Alters- und Erwerbsminderungsrenten (§2 RÜG) für Personen des Beitrittsgebiet gewährt. Nach Art. 2 §10 RÜG ist alleinige Voraussetzung die Vollendung des 18. Lebensjahres und Invalidität, nicht aber die vorherige Leistung von RV-Beiträgen.

 

Rz. 46

Für den Regress ist der RVT hinsichtlich dieser Leistungen nur nach Art. 2 §1 III RÜG berechtigt (der §116 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt), nicht aber nach §116 SGB X unmittelbar.

[42] Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 BGBl I 1991, 1606), in Kraft getreten m.W.v. 1.1.1992 (Art. 42 RÜG).

b) Erwerbsminderungsrente

 

Rz. 47

 

Hinweis

Zur Erwerbsminderungsrente wird auch auf die Erläuterungen in Kapitel 4 (siehe §4 Rn 817, §4 Rn 1703ff.) verwiesen.

 

Rz. 48

Trotz vorbestehender schwerer Arbeitsbehinderung erwächst insbesondere in jungen Jahren verletzten Personen zu späterer Zeit ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat zwei Komponenten: Zum einen müssen die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderung vorliegen (das ist durch ein Haftungsgeschehen u.U. schon mit dem Unfall erfolgt), zum anderen kumulativ die rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit; dazu siehe §4 Rn 780ff.).

 

Rz. 49

Nach 20 Jahren erhalten gemäß §§43 VI, 50 II SGB VI versicherte Personen auf ihren Antrag hin eine volle Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie im Unfallzeitpunkt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate, §50 I SGB VI) bzw. die verkürzte Wartezeit von 3 Jahren noch nicht erfüllt hatten. Das gilt auch dann, wenn der durch ein Unfallgeschehen Verletzte vor diesem Geschehen noch nicht rentenversichert war. Ein Anspruch auf Teilerwerbsminderungsrente ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 50

Es ist zu beachten, dass die vom Ersatzpflichtigen nach §119 SGB X eingezogenen Beiträge Pflichtbeiträge (§119 III 1 SGB X) sind und daher auch zur Erfüllung der Wartezeit beitragen.

4. Gesetzliche Unfallversicherung

 

Rz. 51

 

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 374ff.

 

Rz. 52

 

§85 SGB VII – Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Le­­bensjahr vollendet haben, 40%,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60% der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. S. 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach §3 Abs. 1 Nr. 3.

(2) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

2Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

§86 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst für Kinder

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25%,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33⅓ % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

§90 SGB VII – Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

(1) 1Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre.

2Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.

(2) 1Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjah...

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