Rz. 74

Wurde allen Auftraggebern Prozesskostenhilfe bewilligt, ist die Sachlage eindeutig. Der Anwalt erhält alle Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse. Problematisch ist es jedoch, wenn die uneingeschränkte Bewilligung nur für einen von mehreren Streitgenossen erfolgt. Hier ist nach wie vor umstritten, in welcher Höhe der Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse erhält. Nach der inzwischen herrschenden Meinung erhält er die Gebühren in voller Höhe entsprechend § 7 Abs. 2 RVG, so als ob die PKH-Partei(en) alleinige(r) Auftraggeber gewesen wären. Eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs des Anwalts erfolge weder auf eine Quote noch den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG entsprechend der Gesamtzahl der Vertretenen.[46] Dafür spricht auch, dass in der VwV Vergütungsfestsetzung die Prüfung der Inanspruchnahme ausgleichspflichtiger Streitgenossen geregelt ist. Teilweise wird allerdings vertreten, dass der gemeinsame Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur die 0,3-Erhöhung der Verfahrensgebühr erhält[47] oder der Vergütungsanspruch auf die Mithaftungsquote entsprechend der wertmäßigen Beteiligung am Streitgegenstand beschränkt ist.[48]

Die Problematik stellt sich allerdings erst gar nicht, wenn mit dem BGH die Prozesskostenhilfe nicht unbeschränkt bewilligt wurde, sondern bereits die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beschränkt ist.[49]

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