Rz. 271
▪ | Zu den beigefügten Vollmachten vgl. Rdn 237; Bevollmächtigte bedürfen einer einfachen Vollmacht, vgl. Scholz/Priester/Tebben, § 53 Rn 77. | ||||||
▪ | Volleinzahlung ist nicht Voraussetzung der Kapitalerhöhung, vgl. Rdn 234. | ||||||
▪ | Zu I., Kapitalerhöhungsbeschluss:
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▪ | Zu II., Übernahmeerklärung:
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▪ | Zu III., Kosten, Belehrung:
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