Rz. 271

Zu den beigefügten Vollmachten vgl. Rdn 237; Bevollmächtigte bedürfen einer einfachen Vollmacht, vgl. Scholz/Priester/Tebben, § 53 Rn 77.
Volleinzahlung ist nicht Voraussetzung der Kapitalerhöhung, vgl. Rdn 234.

Zu I., Kapitalerhöhungsbeschluss:

Höhe der Geschäftsanteile wie im Gesellschaftsvertrag, siehe Rdn 83 (§ 3 Abs. 2 des Vertrags).
Zu Abs. 3: Vgl. Rdn 236.
Zu Abs. 5: Der Gesellschafterbeschluss muss den geänderten Wortlaut des Gesellschaftsvertrages festlegen, § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG, da die Kapitalerhöhung diesen ändert, vgl. Rdn 234. Die ursprünglichen Übernehmer von Bareinlagen, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, kann man streichen, wenn diese die Stammeinlagen voll erbracht haben; Übernehmer können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, vgl. Scholz/Priester/Veil, § 53 Rn 23.

Zu II., Übernahmeerklärung:

Vgl. allg. Rdn 237. Bevollmächtigter benötigt für Erklärung der Übernahme notariell beglaubigte Vollmacht, § 2 Abs. 2 GmbHG analog (nicht § 167 Abs. 2 BGB), allg. Ansicht, vgl. z.B. Scholz/Priester, § 55 Rn 81.
Gem. § 55 Abs. 1 GmbHG ist keine (im Muster zur Vereinfachung vorgeschlagene) notariell beurkundete Übernahmeerklärung erforderlich; es genügt die kostengünstigere Beglaubigung einer separaten Übernahmeerklärung (Beurkundung der Erklärung löst doppelte Gebühr gem. Nr. 21100 KV GNotKG aus, die Beglaubigung gem. Nr. 25100 KV GNotKG nur ein Fünftel der vollen Gebühr, höchstens 70 EUR. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gem. § 97 Abs. 1 GNotKG nach dem Geschäftswert, also dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Daher empfiehlt sich die separat beglaubigte Übernahmeerklärung.

Zu III., Kosten, Belehrung:

Nach BFH GmbHR 2000, 439 gilt für die anlässlich einer Kapitalerhöhung anfallenden Kosten das Veranlassungsprinzip; übernimmt die GmbH die Kosten der eigentlichen Kapitalerhöhung liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung bedürfe; anders wenn die GmbH auch die Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Anteile zurückzuführen sind. Vgl. demgegenüber BFH BStBl II 1990, 89 und BFH/NV 1997, 711 zur Übernahme der eigenen Gründungskosten einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschaftsvertrag die Übernahme des Gründungsaufwands zu Lasten der Gesellschaft nicht vorsieht, vgl. auch Rdn 31, 51; krit. Tiedtke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223, mit Vorschlägen für Satzungsregelungen für die Kosten der Übernahme der neuen Kapitalanteile. Vgl. zu Kosten im Hinblick auf Aufgeldzahlungen LG Arnsberg DB 2005, 98.
Zu den Belehrungspflichten vgl. Rdn 235.

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