Rz. 31
Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und die "Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Diese Erbringung der Stammeinlage ist Hauptpflicht des Gesellschafters.[123] Soweit die Einlage weder vom Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile aufzubringen, § 24 S. 1 GmbHG (vgl. Rdn 328).[124]
Gem. § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital mindestens 25.000 EUR betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss "auf volle Euro lauten" (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Nach dem Euro-Einführungsgesetz[125] können Alt-Gesellschaften ihr auf DM lautendes Stammkapital beibehalten[126] (vgl. zur Umstellung des Stammkapitals auf Euro 8. Aufl., Rn 209 ff., Muster 15.32 ff.).
Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Dieser Grundsatz begründet aber keine Rechtswidrigkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen (vgl. Rdn 84), wenn die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile mit dem Stammkapital verhindert.[127] Es kommt eine aufgrund der Treuepflicht (vgl. Rdn 22) erzwingbare Pflicht der Gesellschafter in Betracht, an der Wiederherstellung der Konkordanz mitzuwirken. Dogmatisch richtig erscheint es demgegenüber allerdings, mit der von Lutter geprägten Auffassung[128] von einer Aufstockung ipso iure auszugehen.
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG[129] kann ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernimmt (zur Folgeänderung für die Teilung von Anteilen und die Übertragung von Teilen von Anteilen auf denselben Erwerber vgl. Rdn 190) – und zwar auch bei der Sachgründung.[130]
Der Vertrag muss den von der GmbH zu tragenden Gründungsaufwand ausweisen.[131]
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