Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist dem Antragsteller durch förmliche Zustellung gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG bekannt zu geben. Erst hierdurch wird die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG in Lauf gesetzt.

2. Die Beanstandung der inhaltlichen Unzulässigkeit einer zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung ist kein zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG.

3. Zur analogen Anwendbarkeit von § 26 Abs. 5 AktG und den darin normierten Karenzfristen auf das Recht der GmbH.

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen HRB 203120)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Oldenburg vom 29.03.2016 aufgehoben.

Das Registergericht wird gebeten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Eintragungsantrag der Antragstellerin vom 17.03.2016 zu entscheiden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist als GmbH seit dem 13.03.2009 im Handelsregister des AG Oldenburg eingetragen. Mit Beschluss vom 17.03.2016 haben die Gesellschafter der Antragstellerin eine Neufassung der Satzung beschlossen, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen enthielt. Unter anderem wurden die bisher in der Satzung aufgeführten Angaben zu dem von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand gestrichen. Mit notariell beglaubigter Erklärung ihrer Geschäftsführer hat die Antragstellerin die beschlossene Neufassung der Satzung zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Verfügung vom 29.03.2016 hat das Registergericht die Streichung der Festsetzungen zum Gründungsaufwand beanstandet. Die Streichung könne frühestens 10 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgen. Diese Frist sei noch nicht verstrichen und die Beschlussfassung sei daher nicht eintragungsfähig. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses setzte das Registergericht eine Frist von einem Monat.

Gegen die vom AG vertretene Rechtsauffassung wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 12.04. und 13.05.2016, in denen sie die Ansicht vertrat, dass die Festsetzungen der Satzung zum Gründungsaufwand nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren beseitigt werden könne. Auf ausdrückliche Nachfrage des Registergerichts, ob der Schriftsatz vom 13.05.2016 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 29.03.2016 angesehen werden sollte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.05.2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29.03.2016 eingelegt und erklärt, dass insoweit bereits ihr Schriftsatz vom 13.05.2016 als Beschwerde zu werten sei.

II.1. Die nach 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Namentlich die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Zwar hat die Antragstellerin ihre Beschwerde erst mit Schriftsatz vom 19.05.2016 erklärt, der am 20.05.2016 beim Registergericht einging. Dieses ist jedoch nicht verspätet, auch wenn die angefochtene Verfügung laut Vermerk der Geschäftsstelle bereits am 30.03.2016 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abgesandt worden war. Eine Beschwerdefrist ist mit dieser formlosen Versendung der -ebenso formlosen und mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Verfügung nicht in Gang gesetzt worden.

So beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten zu laufen. Eine Bekanntgabe der Entscheidung ist nicht erfolgt. Die Verfügung des Gerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zugestellt worden. Die einfache Aufgabe per Post reicht zwar im Regelfall aus, um eine Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG zu bewirken. Widerspricht eine anfechtbare Entscheidung aber dem erklärten Willen eines Beteiligten - und dies ist bei einer Zwischenverfügung, welche die Voraussetzungen für eine beantragte Eintragung verneint, immer der Fall - bedarf es zwingend der Zustellung der Entscheidung an den dissentierenden Beteiligten (BGH MDR 2011, 806, zit. aus juris RN 7; OLG Stuttgart, NZG 2010, 628, zit. aus juris RN 21, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aus formellen Gründen aufzuheben. Gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG setzt der Erlass einer Zwischenverfügung voraus, dass der angemeldeten Eintragung ein behebbares Hindernis entgegensteht. Dies entspricht dem Zweck der Zwischenverfügung, wonach diese dem Antragsteller die Möglichkeit bieten soll, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Derartige inhaltliche Mängel einer Anmeldung setzen eine Abänderung der Anmeldung und damit eine Neuanmeldung voraus (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2010, 719, RN 20; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 727, RN 17; OLG München, NJW-RR 2007, 187, RN 4; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1069, RN 8; jw. zit. aus juris). Diese...

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