Leitsatz (amtlich)

1. Eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung liegt dann nicht vor, wenn der ausländische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen.

2. Eine Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG kann auch durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgen, wenn dieses Handeln später formgerecht durch den Übernehmer des Geschäftsanteils genehmigt wird.

 

Normenkette

BeurkG § 40; BGB § 177 Abs. 1; GmbHG § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 192374)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 27. Dezember 2017 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung B, eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 21. Oktober 2021 meldete der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft unter Beifügung einer notariellen Urkunde vom 21. Oktober 2021 über eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen um 5.639 EUR auf dann 37.075 EUR und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 3.1. und 3.2., die das Stammkapital und seine Einteilung in Stammgeschäfts- und Vorzugsgeschäftsanteile betrifft, an. Weiter waren der Anmeldung eine Satzungsneufassung mit der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und Erklärungen über die Genehmigung der Beschlussfassung und der Übernahmeerklärungen beigefügt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft, der selbst Gesellschafter ist, war nämlich für die drei weiteren Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter aufgetreten. Eine Genehmigungserklärung war dabei durch den Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigt worden, die anderen beiden durch einen Luxemburger Notar, wobei die Urkunde mit einer Apostille versehen war. Schließlich war der Anmeldung ein Vermerk des Verfahrensbevollmächtigten beigefügt, in dem Zweifel an der Wirksamkeit der durch den Luxemburger Notar erfolgten Beglaubigung mitgeteilt werden, weil sich aus dem Beglaubigungsvermerk nicht ergibt, dass die Unterschriftsleistung vor dem Notar erfolgt oder anerkannt worden ist, und ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass der Notar die Unterschriften lediglich mit bei ihm hinterlegten Unterschriftsproben verglichen habe.

Nachdem das Amtsgericht zunächst in einem Hinweisschreiben vom 5. Dezember 2021 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Übernahmeerklärungen erhoben hatte, weil die erfolgte Beglaubigung in Luxemburg keine gleichwertige Ersetzung der nach deutschem Verfahrensrecht erforderlichen Unterschriftsbeglaubigung sei, hat es auf die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten hin mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 unter Fristsetzung bis zum 14. Januar 2022 aufgegeben, eine notariell beglaubigte Genehmigungserklärung beizubringen. Das Schreiben wird im Eingangssatz als Zwischenverfügung bezeichnet und ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Auflage hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 10. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 13. Dezember 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde, die ausdrücklich im Namen der Beteiligten eingelegt worden ist, ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist beschwerdebefugt. Weil es um eine sie als Gesellschaft betreffende Eintragung geht, ist sie durch die Ablehnung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Ihr Geschäftsführer hat die Anmeldung auch in ihrem Namen abgegeben, so dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG gegeben sind. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, der Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen nach § 64 Abs. 2 FamFG.

2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht das Fehlen ausreichender Übernahmeerklärungen im Rahmen einer Zwischenverfügung beanstandet.

a) Eine Kapitalerhöhung wird als Satzungsänderung zwar mit ihrer Eintragung wirksam, § 54 Abs. 3 GmbHG. Die Eintragung setzt aber die Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch Abgabe von Übernahmeerklärungen in der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG voraus. Das Vorliegen derartiger Erklärungen ist dabei durch das Registergericht zu prüfen. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 GmbHG, wonach die Anmeldung erst nach vollständiger Übernahme aller neuen Geschäftsanteile erfolgen darf, und § 57 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG, wonach die entsprechenden Erklärungen mit der Anmeldung vorzulegen sind. Das Registergericht hat nach § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, der nach § 57a GmbHG Anwendung findet, insoweit auch die Wirksamkeit der Erklärungen zu prüfen (vgl. dazu BGH, Urtei...

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